Art in der Finanzgeschichte Deutschlands, ja, man
zann ohne Übertreibung sagen, Europas und der ganzen
Welt, einzig da. Der Gesamtbetrag der Anleihen, auf
lie sich das Gesetz bezieht, beträgt — abgesehen von
den Anleihen aus der Inflationszeit nach dem Kriege
— rund 84 Milliarden Mark. Davon entfallen auf das
Reich rund 74 Milliarden, auf die Länder rund 1%
Milliarden und auf die Gemeinden rund 9 Milliarden,
wogegen die Aufwertung der Hypotheken insgesamt
nur rund 40 Milliarden umfaßt hat.
Ausgeschlossen von dem Umtausch und für wertlos
erklärt waren nach 8 3 des Anleiheablösungsgesetzes
verschiedene Reichsschuldurkunden. Zunächst die
Zwangsanleihe, die auf Grund des Gesetzes vom
20. Juli 1922 (RGBI. I S. 601) ausgegeben worden war.
Schon Laband hat einmal ganz allgemein von
Zwangsanleihen, die man vielfach als ein „Zwischending
zwischen Anleihe und Steuer“ angesehen hat,
gesagt, sie würden nur „im Scherze oder sarkastisch“
als Anleihe bezeichnet. Nun ist die Zwangsanleihe
auch vom Gesetzgeber ihres Anleihecharakters entkleidet
und zur reinen Steuer herabgedrückt worden.
Nicht umtauschfähig waren ferner die unverzinslichen
Schatzanweisungen des Deutsachen
Reichs, soweit sie nicht für Kriegsschäden
im Entschädigungsverfahren ausgegeben sind. Solche
unverzinslichen Schatzanweisungen waren in der Inflationszeit
das wichtigste Kreditinstrument des Reichs,
da sie von der Reichsbank wie Wechsel diskontiert
und zur Notendeckung verwendet wurden. Der größte
Teil von ihnen war von der Reichsbank, ein verhältuismäßig
geringer Betrag vom Publikum erworben
worden. Wie Neufeld (Anleiheablösungsgesetz,
S. 64) mitteilt, war bei der Vorlage des Entwurfs zum
Anleiheablösungsgesetz nur noch ein Betrag im Werte
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