Full text: The fiscal problem in Missouri

332 Einundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. 
kunft des sächsischen Luthertums; der Kurfürst und seine Nach— 
folger hatten es sorgsam zu erhalten; den Katholiken sollte 
der Bau von Kirchen, Schulen und Klöstern auf immer ver— 
boten bleiben. Da wandte sich die Leidenschaft des Königs 
vor allem gegen August selbst; er mußte der polnischen Herr⸗ 
schaft entsagen, nur der Königstitel blieb ihm, und die 
Krone fiel an seinen Gegner Stanislaus Lesczynski. Ja noch 
Böseres wurde August zugemutet; er mußte das Bündnis mit 
Rußland fahren lassen und in ein solches mit Schweden und 
Polen eintreten, dessen Zweck die Besiegung des Zaren sein 
werde. 
Und trotz alledem blieb Karl XII. mit seinem Heere in 
Sachsen, ja vervollständigte es unter Sold und Unterhalt auf 
Kosten Sachsens durch sächsische Werbungen. 
König August war nicht willens, diesen Traktat zu halten. 
Noch immer auf den Schlachtfeldern Polens tätig, besiegte er 
wenige Wochen nach Abschluß des Friedens die Schweden 
unter dem General Mardefeld in der Schlacht bei Kalisch, am 
29. Oktober 1706. Was aber wollte er tun, als Karl bald 
darauf den Text des Vertrages veröffentlichen ließ? Durch 
dessen Inhalt gegenüber Rußland bloßgestellt, ging August 
der Starke nach Sachsen zurück und ratifizierte schließlich den 
Frieden, Januar 1707. 
Wenn er aber geglaubt hatte, dadurch den unversöhnlichen 
Feind aus dem Lande zu bringen, so sah er sich bitter ent— 
täuscht. Karl blieb, saugte das Land weiter aus — etwa 
23 Millionen Taler soll sein Aufenthalt dem unglücklichen 
Kurgebiete gekostet haben — und lachte der wunderlichen Ver—⸗ 
wahrungsdeklamationen, mit denen ihn der Regensburger 
Reichstag überschüttete. Denn allerdings: es war eine seltsame 
Lage. Das Reich stand mit Schweden im Frieden, aber ein 
schwedisches Heer lagerte in seinem Herzgebiete — und niemand 
fand sich, der diesem unerhörten Vorgehen gegen die Ehre des 
Reiches von Reichs wegen ein Ende machte. Auch nicht der 
Kaiser! Im Gegenteil: der wurde von Karl XII. wie zum Hohne 
noch recht eigentlich in denjenigen Rechten seiner Hausmachts⸗
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.