1016 IV. Öffentliches Recht.
versonen, welchem Staat sie auch angehören mögen, steht der Okkupation ebensowenig
entgegen wie die eingeborener Stämme. Die Frage, ob Staaten zur Okkupation des
»on diesen Stämmen bewohnten Landes berechtigt sind, kann nicht das Volkerrecht,
sondern nur die Moral beantworten. Man beruft sich hier meist auf die Kulturmission
der höherstehenden Völker. Das Völkerrecht erblickt in dem Stamm keine völkerrecht⸗
liche Person, sondern eine Mehrheit von Menschen. Tritt ein Häuptling Land an einen
Staat ab, so ist der hierüber geschlossene Vertrag verbindlich. Er hat aber für das
Völkerrecht nicht die Bedeutung einer Gebietsabtretung. Der Erwerber kann die Gebiets—
hoheit nur durch Okkupation erwerben, weil der Häuptling nicht Organ eines anerkannten
Staates ist, der Stamm keine völkerrechtliche Gebietshoheit hat. Unterbleibt die Otku—
pation, so erwirbt der Staat aus jenem Landabtretungsvertrage nur dann ein Vorrecht
auf Okkupation, wenn er eine Schutzherrschaft begründet (vgl. unten zu 5 0).
2. Die Okkupation ist völkerrechtliches Rechtsgeschäft, sie kann demnach nur von
einem Staat vorgenommen werden. Ver Vertreter muß, wie immer, Vollmacht haben,
»der seine Handlung muß nachträglich genehmigt werden. Die Vollmacht zur Okkupation
vird nicht selten Kolonialgesellschaften übertragen. Privatpersonen und -gesellschaften
önnen für sich nicht okkupieren, wohl aber können sie einen neuen Staat gründen: der
deutsche Orden in Preußen, Liberia, Serawak.
3. Die Okkupationshandlung ist Besitzergreifung. Paäpstliche Schenkung (die Bulle
Alexanders VI. von 1498), erste Entdeckung, Entsendung von Missionaren, Anlage
zrivater Kolonien stehen der Besitzergreifung nicht mehr gleich. Die auf solche Titel in
rüheren Zeiten gegründeten Anfprüche haben nur noch Geltung, wenn sie von anderen
Staaten anerkannt sind. Die Anerkennung kann aber widerrufen werden, wenn die
beanspruchte Gebietshoheit längere Zeit hindurch nicht betätigt wird. Von Landern, die
ex selbst in keiner Weise benutzt, kann der Stagt andere auf die Dauer nicht ausschließen.
Treu und Glauben erfordern indessen, daß der Widerruf der Anerkennung zunãaͤchst an⸗
zekündigt, daß dem betroffenen Siagate eine angemessene Frist gewährt werde, die früher
anerkannte Gebietshoheit nunmehr zu betätigen. Karolinensireit zwischen Deutschland
und Spanien 1885.) Für eine neue Okkupation ist erforderlich:
a) tatsächliche Besitzergreifung; die Okkupatiom muß „effektiv“ sein. Im Gegensatz
zur privatrechtlichen Aneignung kann die staatliche Besitzergreifung sich nur durch einen
staatlichen Herrschaftsakt betätigen. Art. 38 ver Kongreßakte vom 86. Februar 1885
verlangt deshalb mit Recht die Einsetzung einer „Obrigkeit, welche hinreicht, um er⸗
vorbene Rechte zu schützen“. Eine einmalige symbolische Besitzergreifung durch Aufhissen
»on Fahnen u. dergl. genügt nicht. Der Staat muß Organe einseßen. weche feine Staats⸗
zewalt dauernd betätigen.
b) Der Wille muß auf Begründung der Gebietshoheit gerichtet sein. Besetzung
eines Landstrichs ohne diesen Willen ist keine Okkupation Errichtung wissenschafthcher
Beobachtungsstationen, Festsetzung einer militärischen Erpedition zu vorübergehendein Zweck.
0) Aus der Natur der Okkupation als Betätigung staatlicher Herrschaft folgt, daß
sie wahrnehmbar sein muß. Fur Okkupationen an der Küste des afrikanischen Feftlandes
schreibt Art. 34 der Kongoakte Rotifskation an die Signatarmächte vor Viefen soll
Gelegenheit gegeben werden, ihre etwaigen Ansprüche sofort geltend zu machen. Die
Notifikation soll demnach Klarheit über die Rechtsverhältnisse schaffen. Sie ermöglicht
aber ferner den Erwerb eines Vorrechts auf Okkupation weiterer Landstriche (val. unten 5 b).
4. Wirkungen der Ipasinr: 3
a) Der Erwerber begründet nur die völkerrechtliche Gebietshoheit allen anderen
Staaten gegenüber. Die privatrechtlichen — eeh bee e
gilt sowohl für die Eingeborenen wie für die Angehörigen dritter Staaten. Die Obrig⸗
eit soll ja hinreichen, um erworbene Rechte zu schützen. Auch auf die eigentümliche
—S des im erworbenen Gebiet wohnenden Stammes übt die Okkupaion keinen
Finfluß aus.
b) Die Gebietshoheit wird nur soweit erworben, al i itzergreifung sich
räumlich erstreckt. Regelmäßig wird zunächst ein di Vestternn — —