sonders abweichende Bestimmungen vereinbart wurden. Nach 8 236 sind
„alle Verhandlungen und Urkunden betreffend die Wirksamkeit der
Lohnschiedsgerichte, stempelfrei und gebührenfei“. Das Verfahren ist
in den 88 184 geregelt.
Der Bericht des sozialpolitischen Ausschusses des Abgeordneten—
hauses bemerkt bezüglich der Lohnschiedsgerichte beim Baugewerbe fol⸗
gendes: „Nach längerem Schwanken einiger Opposilionsparteien, was
für eine Stellung zu dieser Institution einzunehmen sei, neigte die
Meinung der aus Vertretern der Regierungsmehrheit und der Oppo⸗
sition zusammengesetzten Mehrheit des sozialpolitischen Ausschusses der
auch von der Regierung geteilten und unlerstützten Ansicht zu, daß die
dohnschiedsgerichte troß einiger ihrer in der Natur der Sache und der
Unvollkommenheit unserer Rechtsordnung auf dem Gebiete der Kol—
lektivperträge liegenden Mängel Institutionen sind, die sich im ganzen
bewährt haben und es liegt kein Grund vor, sie nicht wieder zu er⸗
neuern.“ (Druck des Abgeordnetenhauses Nr. 851; siehe auch Prager
Archiv, 1927, Nummer S5, Seite 278.)
VII. Die Schiedskommissionen nach dem Betriebs—
ausschußgesetze ex 1021.
Die nach dem Gesetze über die Betriebsausschüsse vom 12. August
1921, Slg. Nr. 880, zu errichtende Schiedskommission besteht aus
ß Mitgliedern; Vorsitzender ist ein in gewerblichen Sachen bewander—
ter Berufsrichter, der vom Vorsitzenden des zuständigen Gerichtshofes
ernannt wird; falls im Orte kein Gericht ist, kann auch ein anderer
öffentlicher Beamte zum Vorsitzenden ernannt werden. Die politische
Bezirksverwaltung ernennt einen Beisitzer als fachmännischen Sach—
verständigen aus der Reihe der öffentlichen, sozialpolitisch oder volks—
wirtschaftlich tätigen Beamten und ernennt weiter je zwei Verktreter
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Grund des Vorschlages der
zuständigen Fachorganisationen.
Der Vorsitzende der Schiedskommission kann nach Bedarf auch
mehrere gleichartig zusammengesetzte Senate bilden; die Bildung des
Senates ist ihm vorbehalten. Zur Verhandlung hat der Vorsitzende
immer, soweit möglich, diejenigen Senatsmitglieder zu laden, die dem
gleichen oder einem verwandten Berufe oder gleichen Gruppen ange—
hören, um deren Streit es sich handelt. (Unter Gruppe wird die Gruppe
der Arbeiter und Angestellten zu verstehen sein.)
Von besonderer Wichtigkeit sind die Bestimmungen über die Zu⸗
ständigkeit der Schiedskommission. Lamberg (Kommentierte Ausgabe
des B.⸗A.«G., 1928 bei Stiepel) gibt hierüber nachstehende, sehr über⸗
sichtliche Zusammenstellung: