fullscreen: Steuerersparung, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung

— 51 — 
Steuergesetzen. Diese Bedeutung haben sie selbst in den 
jenigen Fällen nicht, in denen dem Finanzministerium, wie 
z. B. im § 45 des Ilmsatzsteuergesetzes, die Befugnis ein 
geräumt ist, mit Zustimmung des Reichsrats Ausführungs 
bestimmungen zu einem Gesetz zu erlassen, weil ,,auch die 
zur Ausführung eines Gesetzes erlassenen Vorschriften, die 
die Natur der Rechtsverordnung in sich tragen, immer nur 
die Ergänzung des Gesetzes, nicht seine Auslegung zum 
Gegenstand haben sönnen“ 65 ). 
Aus diesem Grunde sind bereits zahlreiche Aussührungs- 
bestimmungen, auch wenn sie vom Bundesrat oder vom Reichs 
rat erlassen waren, sofern sie mit der richtigen Auslegung 
des Gesetzes in Widerspruch standen, sowohl von den Ver 
waltungsgerichtshöfen der einzelnen Bundesstaaten als auch 
vom Reichsfinanzhof für ungültig erklärt worden 65 ). 
Veweislast. 
Wenn das Finanzamt die Ansicht vertritt, es liege eine 
Steuerumgehung vor, so trifft es dafür die Beweislast 656 ). Nach 
§ 173 RAO. hat der Steuerpflichtige zwar auf Verlangen 
des Finanzamts die Richtigkeit seiner Steuererklärung 
nachzuweisen. Diese Bestimmung kann aber hier keine 
Anwendung finden, denn die Richtigkeit der Steuer 
erklärung nach Maßgabe der gewählten Geschäftsform 
steht in einem solchen Fall ja fest. Nicht die Richtigkeit 
der Steuererklärung als solche steht in Frage, sondern die 
Anfechtung der gewählten Geschäftsform, an deren Stelle 
eine andere treten soll, weil sie mehr Steuern bringt und 
auf Grund deren sich die Steuererklärung ändern würde. 
Es ist also Sache des.Finanzamts, den Beweis zu führen, daß 
sämtliche Voraussetzungen des § 5 RAO. erfüllt sind. 
65 ) RFH. I, 200; vgl. dazu auch Rosen do rff, Steuer 
recht der stillen Reserven 98 99. 
65a ) Ebenso Ber. d. Aussch. 5.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.