Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

146 Zweiter Teil. Handel. VI. Handlungsgehilfe und Handlungslehrling. 
es in einem Statut des hansischen „Stahlhofes" zu London — soll in den Kontoren 
„nicht allein zeitliche Nahrung suchen, sondern auch zur Tugend, Frömmigkeit und 
aller Ehrbarkeit daselbst erzogen werden". 
Neben dem patriarchalischen Prinzip kam der Geschäftsprosit nicht zu kurz; 
denn offenkundig suchte der Vertrag überall den Vorteil des Herrn entschieden zu 
wahren. Gesetzliche Normativbestimmungen waren dabei folgende. Als Lehrling 
durfte nur angenommen werden, wer Zeugnisse über eheliche Geburt, seinen und 
seiner Eltern guten Leumund, Zugehörigkeit zu einer „guten" Nation usw. beibrachte. 
Manche vornehme Kaufmannszunft fordert (im Unterschiede zu allen anderen 
Zünften der Stadt) noch ausdrücklich, daß der Aufzunehmende „der Bruedirschafft 
gut genugk sey“, wie dies z. B. Ad. Warschauer aus Posen berichtet. Zur 
Aufnahme in ein Kontor des Hansabundes speziell ist noch der Besitz des Bürger 
rechts in einer Hansastadt obligatorisch. 
Die zünftige Auffassung prägte sich schon charakteristisch in der Art der 
Aufnahme der Lehrlinge aus, die sich zu einer feierlichen Immatrikulation 
durch den Zunftvorstand gestaltete: „dar sotial ohuen (sc. den Lehrlingen) gesecht 
werden, wor se sick by obren Heren holden scholen, unnd schall obre Nahme 
alssdenne vertecknet werden“ (Lübecker Urkunde). Natürlich entsprach diesem Akt 
eine Gebühr an die Zunftkasse, die der Meister oder der Lehrling zu entrichten hatte. 
Die Dauer der Lehrzeit war verschieden, z. B. auf dem Stahlhof zu London zwei 
Jahre, auf dem Kontor in Bergen vier. Blieb der Lehrling nach dieser Zeit in der 
selben Stadt, so mußte er auch bei demselben Herrn weiterdienen, „also deme, 
de ohne (ihn) mit Schaden thogesettet unnd gelehret, deme he ock darvor 
billich Danckbarkeit unnd wedderumme Gudes tho doende plichtig is“ (Lübecker 
Urkunde). Schutzbestimmungen für den Lehrling finden sich nirgends; wohl aber 
wird dem Chef die „Ausbildung" des Lehrlings durch ausdrückliche Gewährung 
des Züchtigungsrechtes erleichtert. Entlief der Lehrling, weil er Schläge erhalten, 
so mußte er an die Zunft Buße zahlen und zum alten Meister zurückkehren, falls 
er überhaupt beim Gewerbe bleiben wollte. 
Umfang und Art der Tätigkeit des Lehrlings waren natürlich je 
nach der Branche verschieden. Allgemein läßt sich nur sagen, daß im Kleinhandel 
der Lehrling die niederen Reinigungsarbeiten zu verrichten, die geführten Artikel 
kennen zu lernen und die Kunden zu bedienen hatte. In der Großhandlung suchte 
der Lehrling sich zunächst eine gewisse Warenkenntnis anzueignen; dann wurde er in 
kaufmännisches Rechnen, Buchführung, Korrespondenz und Speditionswesen einge 
führt und schließlich auf Messen und Märkte mitgenommen, um dort die Quintessenz 
der höheren Handelstechnik zu lernen. Gegen Ausgang des Mittelalters 
wurde es unter den Großkaufleuten üblich, die Söhne zur Lehre auf die deutschen 
Kontore im Auslande zu geben, welche recht eigentlich als die hohen Schulen des 
Kaufmannsstandes galten, da dort die beste Gelegenheit zur Erlernung der fremden 
Sprachen und zum Studium des Weltmarktes sich bot. In anderen Fällen gaben 
die Großhändler ihre Söhne direkt zu welschen Kaufleuten in die Lehre und nahmen 
dafür dann deren Kinder „im Tausch" in die eigenen Geschäfte. So gab die Ent 
wickelung des Handels, wie Sebastian Franck in merkwürdiger Auffassung dieses 
Berufes klagt, Anlaß, „auf den Handel zu studieren, wie es sonst nur auf die freien 
Künste geschehen". 
Die Gehilfen des Kleinhandels und alle jene des Großhandels, die keinen 
selbständigeren Posten innehatten, waren ihren Chefs nicht viel minder untertan als 
die Lehrlinge. Dies wird klar ersichtlich durch einen Blick auf alle wesentlichen 
Statuten der Krämerzünfte, soweit sie die Gehilfen angehen, und auf den nach 
stehenden Musterkontrakt aus Nürnberg vom Jahr 1579. Danach verpflichtet sich
	        
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