146 Zweiter Teil. Handel. VI. Handlungsgehilfe und Handlungslehrling.
es in einem Statut des hansischen „Stahlhofes" zu London — soll in den Kontoren
„nicht allein zeitliche Nahrung suchen, sondern auch zur Tugend, Frömmigkeit und
aller Ehrbarkeit daselbst erzogen werden".
Neben dem patriarchalischen Prinzip kam der Geschäftsprosit nicht zu kurz;
denn offenkundig suchte der Vertrag überall den Vorteil des Herrn entschieden zu
wahren. Gesetzliche Normativbestimmungen waren dabei folgende. Als Lehrling
durfte nur angenommen werden, wer Zeugnisse über eheliche Geburt, seinen und
seiner Eltern guten Leumund, Zugehörigkeit zu einer „guten" Nation usw. beibrachte.
Manche vornehme Kaufmannszunft fordert (im Unterschiede zu allen anderen
Zünften der Stadt) noch ausdrücklich, daß der Aufzunehmende „der Bruedirschafft
gut genugk sey“, wie dies z. B. Ad. Warschauer aus Posen berichtet. Zur
Aufnahme in ein Kontor des Hansabundes speziell ist noch der Besitz des Bürger
rechts in einer Hansastadt obligatorisch.
Die zünftige Auffassung prägte sich schon charakteristisch in der Art der
Aufnahme der Lehrlinge aus, die sich zu einer feierlichen Immatrikulation
durch den Zunftvorstand gestaltete: „dar sotial ohuen (sc. den Lehrlingen) gesecht
werden, wor se sick by obren Heren holden scholen, unnd schall obre Nahme
alssdenne vertecknet werden“ (Lübecker Urkunde). Natürlich entsprach diesem Akt
eine Gebühr an die Zunftkasse, die der Meister oder der Lehrling zu entrichten hatte.
Die Dauer der Lehrzeit war verschieden, z. B. auf dem Stahlhof zu London zwei
Jahre, auf dem Kontor in Bergen vier. Blieb der Lehrling nach dieser Zeit in der
selben Stadt, so mußte er auch bei demselben Herrn weiterdienen, „also deme,
de ohne (ihn) mit Schaden thogesettet unnd gelehret, deme he ock darvor
billich Danckbarkeit unnd wedderumme Gudes tho doende plichtig is“ (Lübecker
Urkunde). Schutzbestimmungen für den Lehrling finden sich nirgends; wohl aber
wird dem Chef die „Ausbildung" des Lehrlings durch ausdrückliche Gewährung
des Züchtigungsrechtes erleichtert. Entlief der Lehrling, weil er Schläge erhalten,
so mußte er an die Zunft Buße zahlen und zum alten Meister zurückkehren, falls
er überhaupt beim Gewerbe bleiben wollte.
Umfang und Art der Tätigkeit des Lehrlings waren natürlich je
nach der Branche verschieden. Allgemein läßt sich nur sagen, daß im Kleinhandel
der Lehrling die niederen Reinigungsarbeiten zu verrichten, die geführten Artikel
kennen zu lernen und die Kunden zu bedienen hatte. In der Großhandlung suchte
der Lehrling sich zunächst eine gewisse Warenkenntnis anzueignen; dann wurde er in
kaufmännisches Rechnen, Buchführung, Korrespondenz und Speditionswesen einge
führt und schließlich auf Messen und Märkte mitgenommen, um dort die Quintessenz
der höheren Handelstechnik zu lernen. Gegen Ausgang des Mittelalters
wurde es unter den Großkaufleuten üblich, die Söhne zur Lehre auf die deutschen
Kontore im Auslande zu geben, welche recht eigentlich als die hohen Schulen des
Kaufmannsstandes galten, da dort die beste Gelegenheit zur Erlernung der fremden
Sprachen und zum Studium des Weltmarktes sich bot. In anderen Fällen gaben
die Großhändler ihre Söhne direkt zu welschen Kaufleuten in die Lehre und nahmen
dafür dann deren Kinder „im Tausch" in die eigenen Geschäfte. So gab die Ent
wickelung des Handels, wie Sebastian Franck in merkwürdiger Auffassung dieses
Berufes klagt, Anlaß, „auf den Handel zu studieren, wie es sonst nur auf die freien
Künste geschehen".
Die Gehilfen des Kleinhandels und alle jene des Großhandels, die keinen
selbständigeren Posten innehatten, waren ihren Chefs nicht viel minder untertan als
die Lehrlinge. Dies wird klar ersichtlich durch einen Blick auf alle wesentlichen
Statuten der Krämerzünfte, soweit sie die Gehilfen angehen, und auf den nach
stehenden Musterkontrakt aus Nürnberg vom Jahr 1579. Danach verpflichtet sich