5f
Anhang.
Richtlinien über die Auinahme von Auslandskrediten durch
Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände.,
(Alte Fassung.)
A
Die Länder sind sich darüber einig, daß die Erhaltung der Währung
und allgemeine politische Gründe die äußerste Beschränkung bei Aufnahme
von Auslandskrediten durch öffentliche Verbände gebieten. Die Länder
verpflichten sich daher gegenseitig, bei der Aufnahme von Auslands-
krediten, soweit diese durch unabweisbare Bedürfnisse erforderlich werden,
die nachfolgenden Richtlinien einzuhalten oder für ihre Beachtung Sorge
zu tragen, Diese Richtlinien gelten für Auslandskredite, die von Ländern,
Gemeinden oder Gemeindeverbänden unmittelbar aufgenommen oder mittel-
bar für diese durch öffentlich-rechtliche oder private Geldanstalten oder in
anderer Weise beschafit werden. Sie gelten, soweit die Auslandskredite an
Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände gegeben werden sollten, ins-
besondere für Auslandskredite der kommunalen Giroverbände einschließlich
ihrer Bankanstalten sowie für Auslandskredite sonstiger Kreditinstitute,
deren besondere Aufgabe die Befriedigung des kommunalen Kreditbedarfs
oder die Pflege des Hypothekarkredits ist. Ebenso finden sie Anwendung
auf Bürgschaften und Sicherheiten, die zugunsten Dritter von Ländern,
Gemeinden und Gemeindeverbänden für Auslandskredite gestellt werden.
B.
Als verhältnismäßig unbedenklich und daher dem unter C. darge-
stellten Verfahren nicht unterworfen gilt die Aufnahme von Auslands-
krediten, die folgende Bedingungen erfüllen (unter Wegfall von B III Abs. 2
und 3 für die kurzfristigen Kredite der Länder nach B I, 2):
I. Form des Kredits,
Langfristige, d. h. auf mindestens zehn Jahre abgeschlossene, jedoch
spätestens nach fünf Jahren vom Schuldner kündbare Anleihen;
kurzfristige, auf längstens ein Jahr abgeschlossene, nur der vorüber-
gehenden Verstärkung der Betriebsmittel dienende Auslandskredite
der Länder, soweit die Länder durch ausdrückliche Erklärung gegen-
über der Beratungsstelle (vgl. D) die Gewähr übernehmen, daß die
Rückzahlung bei Fälligkeit gesichert ist und die Umwandlung in eine
langfristige Anleihe nicht in Betracht kommt. Der Nennbetrag, die
Bedingungen und die Kreditgeber sind der Beratungsstelle spätestens
acht Tage nach Abschluß mitzuteilen, Kommt die Beratungsstelle
auf Grund der Mitteilungen zu dem Ergebnis, daß durch Häufung der
Fälligkeitstermine, durch Anwachsen der aufgenommenen Beträge
oder auf sonstige Weise eine ernste Gefahr für die Währung entsteht.
so ist sie berechtigt, durch eine Mitteilung an die Länder zeitweilig.
jedoch nicht für länger als 3 Monate, das unter C vorgesehene Ver-
fahren auch für die vorstehend bezeichneten kurzfristigen Auslands-
krecite in Kraft zu setzen.
|.
II. Maximalbelastung.
Die von der Beratungsstelle gemäß D Abs, 2 festzusetzende jährliche
Maximalbelastung, berechnet auf Grundlage des Nettoerlöses unter Berück-
sichtigung des Disagios bei der Ausgabe auch in Hinsicht auf die Tilgungs-
bedingungen, der Vermittlerprovision und aller sonstigen Spesen, darf nicht
überschritten werden.