Der vorstehende Artikel läßt die Beziehungen
zwischen dem Offiee und den Städten hinsichtlich der
Stadtanleihen im Besitz von deutschen Staatsange-
hörigen unberührt.
VL Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich
in gleicher Weise auf die drei Departements Ober-
rhein, Unterrhein und Mosel.
VII. Gemeinden und Departements, die in bezug
auf ihre deutschen Kriegsanleihen eine Klage vor dem
Gemischten Schiedsgerichtshof erhoben haben, werden
diese Klage zurücknehmen.
VIIL Die Anleihen des ehemaligen Landes Elsaß-
Lothringen bleiben besonderer Regelung vorbehalten,
13. Verordnung über den Ausschluß der
Aufwertung zugunsten dänischer Staalsan-
gehöriger vom 24. Januar 1928
{RGBL IS. 11).
Auf Grund des 8 86 Abs. 3 des Aufwertungsgesetzes
und des 8 50 Abs. 3 des Anleiheablösungsgesetzes ver-
ordnet die Reichsregierung:
8 1.
Retorsion.
(1) Die Aufwertung der im 8 1 des Aufwertungs-
zesetzes vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I S, 117) be-
zeichneten Ansprüche sowie die Gewährung von
Rechten der Anleihealtbesitzer auf Grund des Gesetzes
über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli
1925 (Reichsgesetzbl. I S. 137) zugunsten dänischer
Sparkassen, dänischer Versicherungsgesellschaften,
dänischer Hypothekenbanken und sonstiger dänischer
Kreditanstalten sowie dänischer Körperschaften des
öffentlichen Rechtes und solcher Personen, auf die der
Anspruch nach dem 14. Juli 1925 von cinem der be-
zeichneten Gläubiger übergegangen ist, wird ausge-
achlossen.
(2) Soweit der Gläubiger durch Zahlung befriedigt
ist, behält es dabei sein Bewenden.
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