fullscreen: Der Briefwechsel zwischen Marx und Engels 1868-1883 / [hrsg. von D. Rjazanov] (Abt. 3, Briefwechsel, Bd. 4)

Der vorstehende Artikel läßt die Beziehungen 
zwischen dem Offiee und den Städten hinsichtlich der 
Stadtanleihen im Besitz von deutschen Staatsange- 
hörigen unberührt. 
VL Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich 
in gleicher Weise auf die drei Departements Ober- 
rhein, Unterrhein und Mosel. 
VII. Gemeinden und Departements, die in bezug 
auf ihre deutschen Kriegsanleihen eine Klage vor dem 
Gemischten Schiedsgerichtshof erhoben haben, werden 
diese Klage zurücknehmen. 
VIIL Die Anleihen des ehemaligen Landes Elsaß- 
Lothringen bleiben besonderer Regelung vorbehalten, 
13. Verordnung über den Ausschluß der 
Aufwertung zugunsten dänischer Staalsan- 
gehöriger vom 24. Januar 1928 
{RGBL IS. 11). 
Auf Grund des 8 86 Abs. 3 des Aufwertungsgesetzes 
und des 8 50 Abs. 3 des Anleiheablösungsgesetzes ver- 
ordnet die Reichsregierung: 
8 1. 
Retorsion. 
(1) Die Aufwertung der im 8 1 des Aufwertungs- 
zesetzes vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I S, 117) be- 
zeichneten Ansprüche sowie die Gewährung von 
Rechten der Anleihealtbesitzer auf Grund des Gesetzes 
über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 
1925 (Reichsgesetzbl. I S. 137) zugunsten dänischer 
Sparkassen, dänischer Versicherungsgesellschaften, 
dänischer Hypothekenbanken und sonstiger dänischer 
Kreditanstalten sowie dänischer Körperschaften des 
öffentlichen Rechtes und solcher Personen, auf die der 
Anspruch nach dem 14. Juli 1925 von cinem der be- 
zeichneten Gläubiger übergegangen ist, wird ausge- 
achlossen. 
(2) Soweit der Gläubiger durch Zahlung befriedigt 
ist, behält es dabei sein Bewenden. 
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