Full text : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

stellen.  Durch  Bekanntmachung  vom  26.  März  1917  (Neichsanzeiger
  Nr.  74  vom  27.  März  1917)  wurde  die  Begriffsbestimmung ­
  der  Verordnung  vom  5.  August  1916  auf  diese  Salzund
  Faßgemüse  ausgedehnt  (vgl.  jetzt  8  6  Ziffer  1  der  Verordnung
vom  23.  Januar  1918).
Die  für  die  Bewirtschaftung  aller  dieser  Gemüse-Erzeugnisse
bestimmte  Gemüsekonserven  -  Kriegsgesellschaft
erhielt  ihren  Sitz  in  Braunschweig,  weil  das  Herzogtum  Braunschweig ­
  und  die  angrenzenden  Teile  der  Provinzen  Hannover  und
Sachsen  von  jeher  der  Hauptsitz  dieses  Industriezweiges  gewesen
waren.  Die  Gesellschaft  gab  zunächst  mit  Bekanntmachung  vorn
14.  August  1916  (Reichsanzeiger  Nr.  192  vom  16.  August  1916)
den  Absatz  dis  aus  weiteres  frei,  aber  schon  durch  Bekanntmachung
vom  9.  September  1916  (Reichsanzeiger  Nr.  215  vom  12.  September ­
  1916)  wurde  ein  allgemeines  Absatzverbot  ausgesprochen. ­
  Durch  Bekanntmachungen  vom  25.  September  1916
(Reichsanzeiger  Nr.  229  vom  28.  September  1916),  vom  16.  Dezember ­
  1916  bzw.  6.  April  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  299  vom
20.  Dezember  1916  bzw.  Nr.  85  vom  10.  April  1917),  vom  10.  Januar ­
  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  10  vom  12.  Januar  1917)  und  vorn
9.  April  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  87  vom  12.  April  1917)  wurden
dann  Preise  für  die  einzelnen  Sorten  bekanntgegeben,  der
Absatz  an  den  Verbraucher  blieb  jedoch  noch  untersagt,  weil  auch
diese  Art  von  Gemüsedauerwaren  von  zentraler  Stelle  verteilt
werden  sollte  und  gerade  sie  sich  vermöge  ihrer  Haltbarkeit  besonders ­
  eignete,  bis  in  die  gemüselose  Zeit  aufbewahrt  zu  werden.
Nur  für  die  Weihnachtszeit  hatte  das  Kriegsernährungsamt ­
  mit  Bekanntmachung  vom  16.  Dezember  1916  (im  Reichsanzeiger ­
  nicht  veröffentlicht)  eine  beschränkte  Menge  von  schon  in
den  Händen  des  Handels  befindlichen  Konserven  zum  Verbrauch
freigegeben.
Bei  der  Verteilung  der  Konserven  war  insofern  eine  besondere
Schwierigkeit  zu  überwinden,  als  ihr  Versand  während  des  Frostes
nicht  angängig  ist.  Es  wurde  daher  ein  Ausweg  gewählt,  indem
durch  Bekanntmachung  vom  8.  November  1916  (Reichsanzeiger
Nr.  264  vom  8.  November  1916)  unter  Aufrechterhaltung  des  Verbots
  des  Absatzes  an  den  Verbraucher  der  Versand  den  Fabriken
an  ihre  Abnehmer  freigegeben  wurde.  Man  hatte  in  diesem
Zeitpunkte  noch  nicht  mit  der  Notwendigkeit  einer  späteren
schlüsselmüßigen  Verteilung  gerechnet  und  den  Fabriken  den  Versand ­
  an  ihre  alten  Kunden  des  Groß-  und  Kleinhandels  über ­
            
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