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III. Strafrecht.
Etappen: Urliste, — Vorschlagsliste, — Jahresliste (je eine für Haupt- und Hilfs-
zeschworene) — Spruchliste, — Geschworenenbank. In Ausübung des Amts sind Schöffen
und Geschworene aus denselben Gründen wie die Berufsrichter „ausgeschlossen“ (88 22,
31, 82 St. P.O.); auch die „Ablehnung“ ist bei den Schöffen dieselbe wie bei den Berufs—
richtern, dagegen gilt für die Ablehnung der Geschworenen Besonderes nach 88 282, 288
St. P.O. (sie ist einerseits nicht durch eine bestehende Besorgnis der Befangenheit be—
dingt, andererseits ziffermäßig beschränkt).
Über den Unterschied zwischen der schöffengerichtlichen und der schwurgerichtlichen
Verfassung ist unten zu handeln (83 11 II 1b und 2).
Die Heranziehung von Laien zur Rechtsprechung muß als durchaus verfehlt und
höchst bedenklich bezeichnet werden. Dies ist heute auch die Meinung nicht nur weitaus
der meisten Juristen (Theoretiker und Praktiker), sondern auch zahlreicher gebildeter Laien,
die unumwunden betonen, daß sie der gestellten Aufgabe nicht gewachsen seien und nicht
gewachsen sein können. Die Laienjustiz verdankt ihr Dasein einer politischen Forderung
aus der Mitte des 19. Jahrhunderts. Man klagte darüber, daß die Urteile der beamteten
Richter den Unabhängigkeitssinn häufig vermissen ließen und nicht selten im Widerspruch
zur Volksüberzeugung ständen; deshalb sollten fortan nach französischem Vorbilde „Männer
aus dem Volke“ richten. Man dachte sich anfänglich deren Tätigkeit aber nur auf die
Tatfrage beschränkt; die Subsumtion des von den Laienrichtern festgestellten Sach—
oerhalts unter das Gesetz sollte Sache der gelehrten Richter bleiben. Als dann jedoch
die Trennung von Rechts- und Tatfrage zu unaufhörlichen Komplikationen führte und
es sich als undurchführbar erwies, die Entscheidung über diese zusammengehörigen Fragen
in verschiedene Hände zu legen, tat man den verhängnisvollen Schritt, die Laien zu Voll⸗
cichtern zu machen. Das war gleichbedeutend mit einer Auslieferung der Justiz an den
Zufall; denn Zufall ist es, ob die gerade zugezogenen Laien das Gesetz voll erfassen;
Zufall ist es, ob sie überhaupt gewillt sind, ihrer Pflicht gemäß lediglich das Gesetz zu
Grunde zu legen; ist doch die irrige Meinung noch weit verbreitet, als habe sich der
Laienrichter überhaupt nicht nach dem Gesetz, sondern danach zu richten, ob er nach
seinem subjektiven Empfinden die Tat für strafwürdig halte — eine Auffassung,
die geradezu zu Anarchie und Rechtsunsicherheit schlimmster Art führt. Gewiß mögen
Fehlsprüche der Berufsrichter vorgekommen sein und noch vorkommen —, das ist eben
menschliche Unvollkommenheit. Aber um deswillen dem Gesetzesunkundigen die Urteils⸗
fällung anvertrauen, heißt den Teufel durch Beelzebub austreiben. Auch der Schuh⸗
macher macht manchmal einen Schuh, der drückt — wer hat je daraus die Konsequenz
zezogen, daß die Schuhverfertigung „Laien“, also Nichtschuhmachern, übertragen
werden solle?! Und wenn der Berufsrichter wirklich in einer gewissen Abhängigkeit
steckt —, so sind die Laienrichter auch nicht frei, auch wenn sie ihrer Ketten spotten;
unzählige noch dazu unkontrollierbare Einflüsse aller Art, politische und sonstige Vorurteile
önnen sie in Banden halten. Dem Gesetzgeber der Zukunft ist der Weg klar vor—
zezeichnet: die Rechtsprechung muß dem berufsrichterlichen Element in vollem Umfange
zurückgegeben werden.
V. Anders, als im Vorstehenden geschildert, ist das Personal bei den konsularen
und kolonialen Gerichten beschaffen. Es sind nämlich in den deutschen Konsulargerichts⸗
bezirken an der Rechtspflege beteiligt: als ständiger Richter der Konsul, vom Kaiser er⸗
aannt und vom Reichskanzler zur Ausuübung der Gerichtsbarkeit ermächtigt; neben ihm
Laien, vom Konsul aus den achtbaren Gerichtseingesessenen erwählt. Für die deutschen
Schutzgebiete gilt Entsprechendes mit der Maßgabe, daß an Stelle des Konsuls ein vom
Reichskanzler zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigter Beamter steht.
„—10. III. Die bestehenden Gerichtsanstalten und ihre Besetzung.
Literatur: Jahrbuch der preußischen Gerichtsverfassung, redigiert im Bureau des Justiz⸗
ministeriums. 3 — ytcn— der deutschen enidigierti periodisch —c—
Aus dem in 89 bezeichneten Personal sind eine beträchtliche Zahl von Gerichts
aunstalten, „Gerichten“ im rundlegenden Sinne des Wortes, gebildet, und zwar nich