fullscreen: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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(Präsident, dessen Stellvertreter, weitere beamtete Mit- 
glieder) werden durch den Reichspräsidenten nach Vor- 
schlag des Reichsrats auf Lebenszeit ernannt. Dabei ist 
der Verwaltungsrat vorher zu hören. Bei der Ernennung 
der beamteten Direktoriumsmitglieder kann für die ersten 
drei Jahre der Dienstzeit der Widerruf vorbehalten 
werden. Die Wahl der nicht beamteten Mitglieder des 
Direktoriums geschieht, für beide Gruppen getrennt, durch 
die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten im 
Verwaltungsrat im Wege der Verhältniswahl. Bei 
Sitzungen und Abstimmungen muß die Zahl der ehrenamt- 
lichen Mitglieder größer sein als die der beamteten; sind 
zu einer Sitzung des Direktoriums nicht sämtliche ehren- 
amtliche Mitglieder erschienen, so scheiden bei der Abstim- 
mung die beamteten Mitglieder in entsprechender Anzahl 
aus. 
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Präsidenten des g 105 
Direktoriums und je zwölf Vertretern der Arbeitgeber und 
der Versicherten. Die Arbeitgeber- und Versichertenver- 
treter werden von den Vertrauensmännern aus beiden 
Gruppen in getrennter Wahlhandlung im Wege der Ver- 
hältniswahl gewählt. 
Die nicht dem Direktorium angehörenden Beamten und § 103 
die Angestellten der Reichsversicherungsanstalt werden vm 
Direktorium angestellt; das Direktorium erläßt für sie im 
Einverständnis mit dem Verwaltungsrat eine Dienst- 
ordnung, in der Zahl, Gehaltsbezüge, Anstellungs- und 
Entlassungsgrundsätze, Ruhegehalts- und Hinterbliebenen- 
versorgung zu regeln sind. 
b) Hilfs org ane d er Re ichs v ersicher ung s- 
anstalt sind die Versicherun gs ämter und die 
Vertrauens männer. 
Die Versicherun gs ämter , bei denen für deren gg 132 f. 
Zwecke auf dem Gebiete der Angestelltenversicherung einer 
oder mehrere Ausschüsse für Angestelltenversicherung ge- 
bildet werden, sind teilweise an die Stltelle der 
früheren Rentenausschüsse getreten. Neben recht- 
sprechenden Aufgaben (im Beschlußverfahren) obliegen 
ihnen Auskunftserteilung und Entgegennahme und in be- 
grenzten Umfang Begutachtung von Anträgen auf 
Leistungen. Diesen Ausschüssen gehören neben dem Vor-
	        
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