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(Präsident, dessen Stellvertreter, weitere beamtete Mit-
glieder) werden durch den Reichspräsidenten nach Vor-
schlag des Reichsrats auf Lebenszeit ernannt. Dabei ist
der Verwaltungsrat vorher zu hören. Bei der Ernennung
der beamteten Direktoriumsmitglieder kann für die ersten
drei Jahre der Dienstzeit der Widerruf vorbehalten
werden. Die Wahl der nicht beamteten Mitglieder des
Direktoriums geschieht, für beide Gruppen getrennt, durch
die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten im
Verwaltungsrat im Wege der Verhältniswahl. Bei
Sitzungen und Abstimmungen muß die Zahl der ehrenamt-
lichen Mitglieder größer sein als die der beamteten; sind
zu einer Sitzung des Direktoriums nicht sämtliche ehren-
amtliche Mitglieder erschienen, so scheiden bei der Abstim-
mung die beamteten Mitglieder in entsprechender Anzahl
aus.
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Präsidenten des g 105
Direktoriums und je zwölf Vertretern der Arbeitgeber und
der Versicherten. Die Arbeitgeber- und Versichertenver-
treter werden von den Vertrauensmännern aus beiden
Gruppen in getrennter Wahlhandlung im Wege der Ver-
hältniswahl gewählt.
Die nicht dem Direktorium angehörenden Beamten und § 103
die Angestellten der Reichsversicherungsanstalt werden vm
Direktorium angestellt; das Direktorium erläßt für sie im
Einverständnis mit dem Verwaltungsrat eine Dienst-
ordnung, in der Zahl, Gehaltsbezüge, Anstellungs- und
Entlassungsgrundsätze, Ruhegehalts- und Hinterbliebenen-
versorgung zu regeln sind.
b) Hilfs org ane d er Re ichs v ersicher ung s-
anstalt sind die Versicherun gs ämter und die
Vertrauens männer.
Die Versicherun gs ämter , bei denen für deren gg 132 f.
Zwecke auf dem Gebiete der Angestelltenversicherung einer
oder mehrere Ausschüsse für Angestelltenversicherung ge-
bildet werden, sind teilweise an die Stltelle der
früheren Rentenausschüsse getreten. Neben recht-
sprechenden Aufgaben (im Beschlußverfahren) obliegen
ihnen Auskunftserteilung und Entgegennahme und in be-
grenzten Umfang Begutachtung von Anträgen auf
Leistungen. Diesen Ausschüssen gehören neben dem Vor-