Full text: Report of the Royal Commission on Labour in India

Die Technische Hochschule in Dresden. 
4. über das Nichtbestehen ‚einer Prüfung ($11 Absatz 1) nur an solche Technische 
Hochschulen, bei denen gleichfalls Promotionen dieser Art stattfinden, Mitteilung 
ergeht und 
5. der Antrag auf Verleihung der Ehrendoktorwürde ($ 12 Absatz 1) von der Mathe- 
matisch-naturwissenschaftlichen Abteilung zu stellen ist, übrigens 
6. nicht einer und derselben Person die Würde sowohl eines Doktor-Ingenieurs, als 
eines Doktors der technischen Wissenschaften Ehrenhalber verlieben werden darf. 
$ 14. Auf die Promotion zum Doktor der Wirtschaftswissenschaften (doctor 
rerum oeconomicarum) werden die Vorschriften der $$ 1—12 entsprechend mit der Maßgabe 
angewendet, daß 
1. an die Stelle des Diplom-Ingenieurzeugnisses ($1 Ziffer 2) der Ausweis über die 
Erlangung des Grades eines Diplom-Volkswirts an der Technischen Hochschule zu Dresden 
oder einer anderen Technischen Hochschule des Deutschen Reiches tritt, 
2. der Nachweis über ein Studium von mindestens acht Semstern erbracht wird, 
3. die Dissertation ($ 1 Ziffer 3) das Gebiet der Wirtschaftswissenschaften behandelt, 
4, das Promotionsgesuch zur Bestellung eines Referenten und eines Korreferenten 
($3 Abs. 1) in der Regel dem Kollegium der Allgemeinen Abteilung überwiesen wird, 
5. das Doktordiplom die Fassung in der Anlage erhält, 
6. über das Nichtbestehen einer Prüfung ı$11 Abs. 1) an solche Hochschulen des 
Deutschen Reiches Mitteilung ergeht, bei denen Promotionen zum Doktor der Wirtschafts- 
wissenschaften stattfinden, 
7. der Antrag auf Verleihung der Ehrendoktorwürde ($ 12 Abs. 1) von der Allgemeinen 
Abteilung zu stellen ist, übrigens 
8. nicht einer und derselben Person die Würde sowohl eines Doktors der Wirtschafts- 
wissenschaften, als eines Doktor-Ingenieurs oder eines Doktors der technischen Wissen- 
schaften Ehrenhalber verliehen werden darf. 
Dresden, den 7, Juli 1905. 
Rektor und Senat der Sächsischen Technischen Hochschule. 
Dr. Mollier. 
Genehmigt durch Verordnung des Ministeriums für Volksbildung vom 7. Juli 1905 
und vom 28. November 1923. 
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