Metadata : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

108  Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  15.
beamten  beizuzahlen  sind,  unter  der  Voraussetzung,  daß  sie  keine  Pensionsberechtigung ­
  besitzen.
Die  Polizcidiener,  Schutzmänner  oder  anders  titulirten  Polizei-Erekutivb
  cam  ten  den  Betriebsbeamtcn  beizuzählen,  erscheint  um  deswillen  nicht  angängig, ­
  weil  die  Polizeiverwaltung,  gleichviel  ob  sie  vom  Staate  ausgeübt
wlrd  oder  den  Gemeinden  übertragen  ist,  als  Betrieb,  worunter  nach  der
Älffer  XIX  der  „Anleitung"  des  Neichs-Bersicherungsamtes  vom  31.  Oktober
1890  im  Sinne  des  Gesetzes  ein  Inbegriff  fortdauernder  wirthschaftlicher  Thätigkelt
  zu  verstehen  ist,  nicht  angesehen  werden  kann.
,  rjr  „Als  in  einem  Zweige  der  Verwaltung  —  wenn  auch  an  unterster  Stelle  —
beschäftigte  Beamte  wurden  also  Polizeidiener  überhaupt  nicht  in  die  reichsgesetzliche ­
  Versicherung  cinbezogen  werden  können,  wenn  nicht  unter  Ziffer  XIl
der  angezogenen  „Anleitung"  des  Neichs-Bersicherungsamtes  Anhalt  geboten
ware,  sie  wie  ähnliche  bei  Behörden  Angestellte,  welche  vermöge  der  mehr
mechanischen,  auf  die  Vcrivendung  ihrer  körperlichen  Kräfte  und  Fähigkeiten
gerichteten  Tlen,tlcistungen  mit  den  Arbeitern  auf  gleicher  oder  doch  annähernd
gleicher  Stufe  stehen,  zu  den  Gehilfen  zu  rechnen.
Erscheint  nun  der  Begriff  Gehilfe  im  gewöhnlichen  Sprachgebrauch  auf
einen  Pollzei-Exekutivbeamten,  der  bei  seinen  Dienstverrichtungen  vielfach  zu
einem  selbstständigen  Handeln  genöthigt  ist,  dabei  öffentliche  Autorität  genickt
und  seiner  sonstigen  rechtliche»  wie  auch  gesellschaftlichen  Stellung  nach  als
-^eamtcr  anerkannt  und  behandelt  und  über  den  eigentlichen  Arbeiterstand  gcstellt
  wild,  schon  an  sich  nicht  ivohl  anwendbar,  so  kann  insbesondere  einem
Polizeidiener,  welcher  von  einer  Stadt  gegen  festen  Jahresgehalt  angestellt  ist,
von  letzterem  lebt  und  unter  Umständen  auch  für  seine  Familie  den  Lebensunterhalt
  zii  bestreiten  hat,  eine  andere  Beschäftigung  aber  nicht  treibt  beziv.
nicht  treiben  darf,  die  Eigenschaft  eines  berufsmäßigen  Gemeindebeamten  nicht
abgesprochen  werden."
*5.  Die  Frage,  ob  Beamte  Betriebsbeamte  sind  oder  nicht,
l,t  nur  für  die  Beamten  der  Kommunalverbände  (sowie  der  „anderen  öffentlichen ­
  Verbände  und  Körperschaften",  auf  deren  Beamte  die  Befreiung  von
der  Versicherungspfljcht  nach  §.  7  des  I.  u.  A.V.G.  ausgedehnt  ist,  da,  was  hier
von  den  Beamten  der  Konimunalverbände  gesagt  wird,  auch  von  diesen  gilt)
von  Belang;  nicht  aber  für  die  Beamten  des  Reiches  und  der  Bundesstaaten,
da  die,e  unter  allen  Umständen  von  der  Versicherungspslicht  befreit  sind'
Dagegen  stehen  die  ohne  Pensionsberechtigung  angestellten  Beamten
der  Kommnnalverbände  dieser  Frage  gegenüber  in  demselben  Berhältni„e,
  wie  die  Personen,  ivelche,  einerlei  ob  vom  Reiche  oder  einem  Bundesstaate ­
  oder  einem  Kominunalverbande,  in  einem  Betriebe  beschäftigt  iverden
ohne  zu  den  Beamten  zu  gehören.
Um  zu  den  Betriebsbeamten  gerechnet  zu  werden,  ist  erforderlich:
a)  Beschäftigung  in  einem  Betriebe  und
b)  Beschäftigung  von  einer  über  die  Thätigkeit  des  Arbeiters  oder  Gehilfen
hinausgehenden  leitenden  oder  beaufsichtigenden  Art.
Was  das  Erfordernis;  unter  b  anlangt,  so'unterscheiden  sich  die  Betriebsbeamten
  des  Reiches,  eines  Bundesstaates  oder  eines  Kommunalverbandes  nicht
von  den  in  Privatbetrieben  beschäftigten  Betriebsbeamten;  es  gelten  mithin  für
sie  die  für  die  Betriebsbeamten  überhaupt  aufgestellten  Bestimmungen.  Berql.
darüberXlV  der  Anltg.  S.  17.  Unter  den  Beamten  sind  es  nur  diejenigen,  welche
von  den  Kommunalverbandcn  ohne  Pensionsberechtigung  angestellt  sind  für
welche  die  Frage  in  Betracht  kommt,  ob  sie  mit  einem  2000  Mk.  übersteigenden ­
  Gehalte  angestellt  sind.  Gehören  die  ohne  Pensionsberechtigung  angestellten ­
  Beamten  der  Kommunalverbände  zu  den  nach  Ziffer  1  von  §.  l  %  u
A  V.G.  versichcrungspflichtigen,  nicht  aber  zu  den  als  Bctriebsbeamle  zu  bezeichnenden ­
  Personen,  so  sind  sie  wie  Alle,  ivelche  unter  den  Begriff  „Gehilfen"
            
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