108 Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 15.
beamten beizuzahlen sind, unter der Voraussetzung, daß sie keine Pensionsberechtigung
besitzen.
Die Polizcidiener, Schutzmänner oder anders titulirten Polizei-Erekutivb
cam ten den Betriebsbeamtcn beizuzählen, erscheint um deswillen nicht angängig,
weil die Polizeiverwaltung, gleichviel ob sie vom Staate ausgeübt
wlrd oder den Gemeinden übertragen ist, als Betrieb, worunter nach der
Älffer XIX der „Anleitung" des Neichs-Bersicherungsamtes vom 31. Oktober
1890 im Sinne des Gesetzes ein Inbegriff fortdauernder wirthschaftlicher Thätigkelt
zu verstehen ist, nicht angesehen werden kann.
, rjr „Als in einem Zweige der Verwaltung — wenn auch an unterster Stelle —
beschäftigte Beamte wurden also Polizeidiener überhaupt nicht in die reichsgesetzliche
Versicherung cinbezogen werden können, wenn nicht unter Ziffer XIl
der angezogenen „Anleitung" des Neichs-Bersicherungsamtes Anhalt geboten
ware, sie wie ähnliche bei Behörden Angestellte, welche vermöge der mehr
mechanischen, auf die Vcrivendung ihrer körperlichen Kräfte und Fähigkeiten
gerichteten Tlen,tlcistungen mit den Arbeitern auf gleicher oder doch annähernd
gleicher Stufe stehen, zu den Gehilfen zu rechnen.
Erscheint nun der Begriff Gehilfe im gewöhnlichen Sprachgebrauch auf
einen Pollzei-Exekutivbeamten, der bei seinen Dienstverrichtungen vielfach zu
einem selbstständigen Handeln genöthigt ist, dabei öffentliche Autorität genickt
und seiner sonstigen rechtliche» wie auch gesellschaftlichen Stellung nach als
-^eamtcr anerkannt und behandelt und über den eigentlichen Arbeiterstand gcstellt
wild, schon an sich nicht ivohl anwendbar, so kann insbesondere einem
Polizeidiener, welcher von einer Stadt gegen festen Jahresgehalt angestellt ist,
von letzterem lebt und unter Umständen auch für seine Familie den Lebensunterhalt
zii bestreiten hat, eine andere Beschäftigung aber nicht treibt beziv.
nicht treiben darf, die Eigenschaft eines berufsmäßigen Gemeindebeamten nicht
abgesprochen werden."
*5. Die Frage, ob Beamte Betriebsbeamte sind oder nicht,
l,t nur für die Beamten der Kommunalverbände (sowie der „anderen öffentlichen
Verbände und Körperschaften", auf deren Beamte die Befreiung von
der Versicherungspfljcht nach §. 7 des I. u. A.V.G. ausgedehnt ist, da, was hier
von den Beamten der Konimunalverbände gesagt wird, auch von diesen gilt)
von Belang; nicht aber für die Beamten des Reiches und der Bundesstaaten,
da die,e unter allen Umständen von der Versicherungspslicht befreit sind'
Dagegen stehen die ohne Pensionsberechtigung angestellten Beamten
der Kommnnalverbände dieser Frage gegenüber in demselben Berhältni„e,
wie die Personen, ivelche, einerlei ob vom Reiche oder einem Bundesstaate
oder einem Kominunalverbande, in einem Betriebe beschäftigt iverden
ohne zu den Beamten zu gehören.
Um zu den Betriebsbeamten gerechnet zu werden, ist erforderlich:
a) Beschäftigung in einem Betriebe und
b) Beschäftigung von einer über die Thätigkeit des Arbeiters oder Gehilfen
hinausgehenden leitenden oder beaufsichtigenden Art.
Was das Erfordernis; unter b anlangt, so'unterscheiden sich die Betriebsbeamten
des Reiches, eines Bundesstaates oder eines Kommunalverbandes nicht
von den in Privatbetrieben beschäftigten Betriebsbeamten; es gelten mithin für
sie die für die Betriebsbeamten überhaupt aufgestellten Bestimmungen. Berql.
darüberXlV der Anltg. S. 17. Unter den Beamten sind es nur diejenigen, welche
von den Kommunalverbandcn ohne Pensionsberechtigung angestellt sind für
welche die Frage in Betracht kommt, ob sie mit einem 2000 Mk. übersteigenden
Gehalte angestellt sind. Gehören die ohne Pensionsberechtigung angestellten
Beamten der Kommunalverbände zu den nach Ziffer 1 von §. l % u
A V.G. versichcrungspflichtigen, nicht aber zu den als Bctriebsbeamle zu bezeichnenden
Personen, so sind sie wie Alle, ivelche unter den Begriff „Gehilfen"