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Aber der Anerkennung zu entnehmen, der Anerkennende wolle
ein für alle Mal sein Einverständniss damit erklären, dass der
neugeschaffene Bundesstaat, wann es ihm beliebe, kraft seiner
Ueberordnung über die Gliedstaaten deren sämtliche inter-
nationale Verpflichtungen aus der Welt schaffe, das scheint mir
durchaus nicht zulässig zu sein. Auch im Völkerrecht sind Ver-
zichte nicht zu vermuthen.!) Dazu kommt aber, dass wir Zeug-
nisse dafür besitzen, dass das Ausland selber an solchen Verzicht
nicht gedacht hat. Ich lege wenig Gewicht auf die bekannt ge-
wordenen Entscheidungen ausländischer Gerichtshöfe — in Oester-
reich, der Schweiz, Frankreich —, die allesamt das Fortbestehen
gewisser älterer Rechtshülfe- und Konkursverträge der Gliedstaaten
auch neben Reichseivilprozess- und Konkursordnung angenommen
haben?); denn — abgesehen von der Frage, welche Bedeutung
ihnen hier zukommen würde —, so schliessen sie meist, wenn
sie überhaupt eine Begründung für erforderlich halten, auf die
Weitergeltung der Verträge aus dem vermutheten Willen des
Reiches. Aber wir haben vereinzelt Erklärungen ausländischer
Regierungen als solcher über den Gegenstand. So hat z. B. das
Justiz- und Polizeidepartement des schweizerischen Bundesraths
auf entsprechende Anfrage die wohlerwogene Auskunft ertheilt,
es zweifele nicht an dem Fortbestande der älteren Konkursverträge
mit den deutschen Einzelstaaten, da sie nicht vertragsmässig auf-
gehoben seien.?) Ich glaube, dass der Werth solcher Erklärungen
für unsere Frage kein geringer ist.
1.
Nur mit ganz wenigen Worten und nur, um das oben auf-
zestellte Programm *) zu erschöpfen, will ich noch darauf hin-
1) Ullmann, S. 174,
2) Vgl. Entsch. des K. K. Obersten Gerichtshofes in Civils. VI S. 86;
Entsch. des Schweiz. Bundesgerichts vom 30. Jan. 1892 (Böhm’s Zeitschr. II
S. 502f.); Entsch. des Obergerichts von Zürich (Revue der Gerichtspraxis im
Gebiete des Bundescivilrechts IV S. 44) und die bei Gaupp a. a. O. II S. 318
Note 10 aufgeführten französischen Erkenntnisse. Aus der fremdländischen
Litteratur s. Blumer-Morel, Schweiz. Bundesstaatsrecht. 2. Aufl. I12 8, 521 f.
3) S. Rechenschaftsbericht des Bundesraths für 1881, Bundesblatt der
Schweiz. Eidgenossenschaft 1882. II S. 739; auch v. Salis, Schweiz, Bundes-
recht I Bern 1891. S. 448.
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