Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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Aber der Anerkennung zu entnehmen, der Anerkennende wolle 
ein für alle Mal sein Einverständniss damit erklären, dass der 
neugeschaffene Bundesstaat, wann es ihm beliebe, kraft seiner 
Ueberordnung über die Gliedstaaten deren sämtliche inter- 
nationale Verpflichtungen aus der Welt schaffe, das scheint mir 
durchaus nicht zulässig zu sein. Auch im Völkerrecht sind Ver- 
zichte nicht zu vermuthen.!) Dazu kommt aber, dass wir Zeug- 
nisse dafür besitzen, dass das Ausland selber an solchen Verzicht 
nicht gedacht hat. Ich lege wenig Gewicht auf die bekannt ge- 
wordenen Entscheidungen ausländischer Gerichtshöfe — in Oester- 
reich, der Schweiz, Frankreich —, die allesamt das Fortbestehen 
gewisser älterer Rechtshülfe- und Konkursverträge der Gliedstaaten 
auch neben Reichseivilprozess- und Konkursordnung angenommen 
haben?); denn — abgesehen von der Frage, welche Bedeutung 
ihnen hier zukommen würde —, so schliessen sie meist, wenn 
sie überhaupt eine Begründung für erforderlich halten, auf die 
Weitergeltung der Verträge aus dem vermutheten Willen des 
Reiches. Aber wir haben vereinzelt Erklärungen ausländischer 
Regierungen als solcher über den Gegenstand. So hat z. B. das 
Justiz- und Polizeidepartement des schweizerischen Bundesraths 
auf entsprechende Anfrage die wohlerwogene Auskunft ertheilt, 
es zweifele nicht an dem Fortbestande der älteren Konkursverträge 
mit den deutschen Einzelstaaten, da sie nicht vertragsmässig auf- 
gehoben seien.?) Ich glaube, dass der Werth solcher Erklärungen 
für unsere Frage kein geringer ist. 
1. 
Nur mit ganz wenigen Worten und nur, um das oben auf- 
zestellte Programm *) zu erschöpfen, will ich noch darauf hin- 
1) Ullmann, S. 174, 
2) Vgl. Entsch. des K. K. Obersten Gerichtshofes in Civils. VI S. 86; 
Entsch. des Schweiz. Bundesgerichts vom 30. Jan. 1892 (Böhm’s Zeitschr. II 
S. 502f.); Entsch. des Obergerichts von Zürich (Revue der Gerichtspraxis im 
Gebiete des Bundescivilrechts IV S. 44) und die bei Gaupp a. a. O. II S. 318 
Note 10 aufgeführten französischen Erkenntnisse. Aus der fremdländischen 
Litteratur s. Blumer-Morel, Schweiz. Bundesstaatsrecht. 2. Aufl. I12 8, 521 f. 
3) S. Rechenschaftsbericht des Bundesraths für 1881, Bundesblatt der 
Schweiz. Eidgenossenschaft 1882. II S. 739; auch v. Salis, Schweiz, Bundes- 
recht I Bern 1891. S. 448. 
4 S. 163£
	        
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