Contents : Nationalökonomie (Teil 1)

Ürankreich.

partement Banknoten nur ausgeben gegen Deponierung von Edelmetall
‘höchstens ein Fünftel in Silber). Das Recht der anderen Banken in
England und Wales, die bisher Noten ausgegeben hatten, wurde auf
den damaligen Stand von 8,6 Mill. Pf. St. fixiert, dieser Betrag hat
sich bis auf 5,2 Mill. Pf. St. vermindert, der der Bauk von England
auf 16,8 Mill. erhöht. Besonders in der neueren Zeit hat sich der
Notenumlauf stets auf sehr niedrigem Niveau erhalten und die Metallleckung
 nur ganz ausnahmsweise überschritten, im Durchschnitt ihn
nicht erreicht.
Verhältnismäßig spät ist eine Centralbank in Frankreich gezründet.
 Es war die Caisse d’escompte, welche 1776 ins Leben trat,
and sofort Noten ausgab, wozu sie eines besonderen Privilegiums nicht
bedurfte, Das Gründungskapital belief sich auf 15 Mill. Fres., wovon
aber 10 Mill. als Garantiefonds dem Staatsschatze übergeben wurden.
Im Jahre 1800 löste sich diese Bank auf und ging in die neugegründete
Banque de France über, die über ein Aktienkapital von 30 Mill. Fres.
lisponierte. Ein von der Generalversammlung gewählter Direktionsrat
von 15 Mitgliedern führte die Verwaltung. Drei Mitglieder desselben
wurden von ihm selbst zur obersten Leitung bestimmt, drei von der
Generalversammlung gewählte Censoren überwachten die Führung der
Geschäfte. Der Staat selbst trat als erheblicher Aktionär bei und
überantwortete ihr die Staatsgelder zur Verwaltung. Schon 1803
wurde ihr das ausschließliche Privilegium der Notenausgabe erteilt,
während bis dahin dieselbe frei gewesen war, 1806 wurde die Leitung
in die Hände eines Gouverneurs und zweier Vicegouverneure gelegt,
die vom Staatsoberhaupt ernannt wurden, womit die Stellung der Bank
zum Staate völlig geändert wurde, Erst in der zweiten Hälfte der
dreißiger Jahre dehnte sie ihre Thätigkeit in erheblichem Maße auch
auf die Provinzen aus. Daneben aber wurde eine Anzahl Banken in
verschiedenen größeren Städten neu gegründet und mit dem Notenprivilegium
 versehen, von denen die neun damals bestehenden selbstständigen
 Provinzialbanken als Zweiganstalten der Bank von Frankreich
 absorbiert wurden und damit ist die Centralisation wiederum
vollständig ausgebildet. Das Aktienkapital wurde auf 921, Mill., die
Maximalgrenze des Notenumlaufs auf 452 Mill. fixiert. 1849 wurde
lie Maximalgrenze auf 525 Mill. erhöht. 1887 erhielt die Bank das Recht,
auch Noten bis zu 50 Fres, herunter zur Ausgabe zu bringen, während
diese Grenze bisher schon bei 200 Fres, bestanden hatte, und zugleich
wurde die bisherige Maximalgrenze des Zinsfußes von 6%, beseitigt.
Bis 1877 hatte sie 25 Filialen errichtet.
Bedeutsam für die Bank war der Vertrag mit dem Finanzminister,
wonach sie sich verpflichtete, dem Staatsschatze Vorschüsse zu machen,
zunächst bis zur Höhe von 60 Mill., deren Verzinsung sich nach dem
Diskontosatze richten sollte, aber 3%, nicht überschreiten durfte,
Während des deutsch-französischen Krieges wurden nun diese Darlehen
an den Staat bedeutend erweitert; im Juli 1871 bis 1470 Mill., welche
in jährlichen Ratenzahlungen getilgt werden sollten. Die Maximalgrenze
 des Notenumlaufes wurde im Dezember 1871 auf 2800 Mill.
arhöht und zugleich die Ausgabe von 5 und 10 Francsnoten angeordnet.
1872 erhöhte man das Maximum des Notenumlaufs, welches gestattet
war, auf 3200 Mill, Obgleich diese Höhe thatsächlich nie erreicht ist,
wurde sie 1897 doch auf 5000 Mill. erweitert. Zugleich war bis 1875
die Einlösungsverpflichtung suspendiert. die aber thatsächlich schon
            
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