Full text: Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne

tion an den Bedarf,“ oder: „die verlustbringende Konkurrenz der 
Mitglieder untereinander zu beseitigen, angemessene und mäßig 
lohnenden Preise für ... zu erzielen, sowie das erfahrungsmäßig 
nachteilig wirkende plötzliche Emporschnellen der Preise bei Ein- 
'ritt günstiger Absatzverhältnisse zu mäßigen“. 
Als Ergebnis der Enquete übergab das Reichsamt des Innern 
1906, 1908, dem Reichstag eine Denkschrift über das Kartellwesen. 
Für die Jahre 1901/02, stellt sie im ganzen das Bestehen von 
etwa 450 Kartellen fest. Es wurde aber bei der Aufstellung der 
Statistik davon abgesehen, eine einheitliche Definition des Kartells 
zu formulieren, und an Hand derselben über die Aufnahme der 
sinzelnen Verbände Entscheidungen zu treffen, da der Begriff 
des Kartells noch zu flüssig sei. Als Mindesterfordernis für das 
Vorhandensein einer kartellartigen Vereinigung müsse eine Bin- 
dung über die Preise, die Festsetzung von Höchst- oder Mindest- 
preisen vorliegen mit der weiteren Voraussetzung, daß eine recht- 
liche Verpflichtung — sei es mit oder ohne die Abrede einer Ver- 
'ragsstrafe — und nicht nur eine unverbindliche Abmachung 
darüber begründet ist, welche Preise als angemessen im Verhält- 
nis zu den Produktionskosten anzusehen und zu erstreben seien. 
Die Kartelle wurden nicht nur auf Vereinigungen von „Produzen- 
ten“ (im engeren Sinne) beschränkt. Auch solche Abnehmerver- 
bände, die in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit ersteren 
stehen, sowie Händlervereinigungen wurden aufgenommen. Denn 
letztere stellten oft nur eine Fortsetzung der durch große Kartelle 
gebildeten Organisationsform dar, oder sie sind durch Vereinbarun- 
gen über den Weiterverkauf der Produkte gebunden. Vereinba- 
rungen rein lokalen Charakters wurden ausgeschieden. Zur Be- 
zeichnung der Grundtendenz der Kartelle bedient sich die Enquete 
des gleichen Ausdrucks wie Posadowsky: „Die Erzielung angemes- 
sener Preise auf Grund der Anpassung der Produktion an den 
Bedarf“ 
{m vierten Teil der Denkschrift (Anlage III Östreich) wird 
als die Grundlage aller Kartelle „die Ausschaltung der freien Kon- 
kurrenz“ zwischen den Kartellmitgliedern betont, wobei der Ge- 
dankensprung gemacht wird, daß Ausschaltung der Konkurrenz 
gleichbedeutend sei mit Monopolherrschaft, Es heißt: „Jedem Kar- 
tell wohnt ferner eine gewisse Monopolisierungstendenz inne, die je 
nach dem Grade sich entfaltet, in welchem es dem Kartell gelingt, 
die Beseitigung der Konkurrenz. tatsächlich zu bewirken.“ Es bliebe 
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