38:
wollen wir uns der Einfachheit halber vorstellen, daß die Ver-
zicherungssumme ({z. B. 1 Kr.) am Schlusse des Todesjahres der ver-
sicherten Person zur Auszahlung fällig ist. Wenn also der Tod im
Alter zwischen (x +h —1) und (x +h) Jahren eintrifft, dann ist die
Versicherungssumme h Jahre nach der Erreichung des Alters x fällig,
ın welchem Tage sie den Wert v” hat. Und da die Wahrscheinlichkeit
lafür, daß die versicherte Person im Laufe dieses Jahres stirbt, gleich
_ Kx+h—1)—1(x+h)
Axt 1 — x+h=D
ist, so beträgt der erwartete Wert der Unkosten bei einer solchen
Versicherung
Ar=Qyv!+ Qt VI 0
Wenn man in Analogie zu der bei den Leibrentenberechnungen
benutzten „diskontierten Anzahl von Überlebenden“ hier die „dis-
kontierte Anzahl von Toten“, nämlich
Cr = (x) — (x + 1))- vH
verwendet und in einer Tabelle über C, von unten her summiert,
so daß man eine Tabelle über
Mı= CC, + Cx+1 + Cy+2- .....
arhält, dann wird, da
0x. V
x ;
= Qx-FH 9 V'
Cx+1 .
— usw. Ist,
D;
Lr
Wie eine Leibrente, so kann auch die Versicherung auf den Todes-
fall sowohl aufgeschoben als auch aufhörend (temporär) sein,
wenn die Versicherungssumme nur zur Auszahlung gelangt, falls die
versicherte Person mindestens m Jahre nach Eingang der Versicherung
jebt und dann vor Ablauf von n Jahren stirbt. Der Nettokapyitalwert
einer solchen Versicherung beträgt x Jahre nach ihrem Inkrafttreten
We Mxt+m+n
). 5
Wenn man den Wert der nicht aufgeschobenen und nicht auf-
hörenden Sterbefallsversicherung als den Unterschied zwischen den
Werten P und Q zweier lebenslänglichen Leibrenten betrachtet, von
denen die eine am Schlusse jedes Jahres am Jahrestage des Inkraft-
tretens der Versicherung und zum letztenmal am ersten Jahrestage
nach dem Tode, die zweite am Ende jedes Jahres am Jahrestage
des Inkrafttretens der Versicherung und zum letztenmal am letzten