Object: Das Problem der Wirtschaftsdemokratie

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In der freiwilligen Krankenversicherung und in der 
Pflichtversicherung in Grossbritannien, Portugal und 
Russland werden die Versicherungsträger ausschliesslich 
von den Versicherten verwaltet. 
Das britische Gesetz gewährt den anerkannten Kran- 
kenkassen grösste Freiheit inbezug auf die Zusammen- 
setzung der beschliessenden und ausübenden Organe, Es 
beschränkt sich darauf zu fordern, dass die Satzung der 
Kasse den Mitgliedern die Ausübung unbehinderter Auf- 
sicht über die Geschäftsführung gestattet und dass nament- 
lich die Wahl und der Widerruf von Mitgliedern des 
Vorstandes und des Ausschusses ausschliesslich durch die 
Versicherten oder deren Delegierte erfolgt. Die Geschäfts- 
führung der Versicherungskasse ist somit ausschliessliche 
Angelegenheit der Versicherten. Die Betriebsunternehmer 
nehmen an der Geschäftsführung nicht teil; nur in den 
Organen der Betriebskassen kann dem Betriebsunter- 
nehmer ein Viertel der Sitze vorbehalten werden, wenn 
er besondere Verpflichtungen der Betriebskasse gegenüber 
übernommen hat. 
Die Organe der portugiesischen Krankenkassen — der 
Vorstand und der Überwachungsausschuss — bestehen 
aus Mitgliedern, die von der Generalversammlung der 
Versicherten gewählt werden ; hierbei steht das Wahlrecht 
sowohl den bezugsberechtigten als auch den Ehrenmit- 
gliedern zu. 
Die russischen territorialen Kassen werden von Vor- 
ständen geleitet, die aus 3-7 Mitgliedern bestehen ; die 
Vorstandsmitglieder werden von einer Versammlung ge- 
wählt, die Delegierte der im Sprengel der Kasse befind- 
lichen Betriebsausschüsse sowie je einen Vertreter der 
in Betracht kommenden Berufsvereinigungen umfasst. 
In Deutschland, Luxemburg, Österreich, Polen, im 
Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, in der 
Tschechoslowakei und in Ungarn nehmen Versicherte und 
deren Arbeitgeber an der Geschäftsführung teil. 
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