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In der freiwilligen Krankenversicherung und in der
Pflichtversicherung in Grossbritannien, Portugal und
Russland werden die Versicherungsträger ausschliesslich
von den Versicherten verwaltet.
Das britische Gesetz gewährt den anerkannten Kran-
kenkassen grösste Freiheit inbezug auf die Zusammen-
setzung der beschliessenden und ausübenden Organe, Es
beschränkt sich darauf zu fordern, dass die Satzung der
Kasse den Mitgliedern die Ausübung unbehinderter Auf-
sicht über die Geschäftsführung gestattet und dass nament-
lich die Wahl und der Widerruf von Mitgliedern des
Vorstandes und des Ausschusses ausschliesslich durch die
Versicherten oder deren Delegierte erfolgt. Die Geschäfts-
führung der Versicherungskasse ist somit ausschliessliche
Angelegenheit der Versicherten. Die Betriebsunternehmer
nehmen an der Geschäftsführung nicht teil; nur in den
Organen der Betriebskassen kann dem Betriebsunter-
nehmer ein Viertel der Sitze vorbehalten werden, wenn
er besondere Verpflichtungen der Betriebskasse gegenüber
übernommen hat.
Die Organe der portugiesischen Krankenkassen — der
Vorstand und der Überwachungsausschuss — bestehen
aus Mitgliedern, die von der Generalversammlung der
Versicherten gewählt werden ; hierbei steht das Wahlrecht
sowohl den bezugsberechtigten als auch den Ehrenmit-
gliedern zu.
Die russischen territorialen Kassen werden von Vor-
ständen geleitet, die aus 3-7 Mitgliedern bestehen ; die
Vorstandsmitglieder werden von einer Versammlung ge-
wählt, die Delegierte der im Sprengel der Kasse befind-
lichen Betriebsausschüsse sowie je einen Vertreter der
in Betracht kommenden Berufsvereinigungen umfasst.
In Deutschland, Luxemburg, Österreich, Polen, im
Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, in der
Tschechoslowakei und in Ungarn nehmen Versicherte und
deren Arbeitgeber an der Geschäftsführung teil.
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