Full text: Das kommunale Wahlrecht

eine durch das Ortsstatut näher zu bestimmende Gebühr in die 
Stadtkasse zu entrichten ist. In Schleswig-Holstein dagegen ist die 
Erhebung von Bürgerrechtsgeld gesetzlich unzulässig, und der Ent— 
wurf von 1876 wollte sie auch für die östlichen Provinzen be— 
seitigen. 
Wer in die Wählerliste aufgenommen werden will, muß in 
gang Preutzen eine bestimmte Steuer entrichten oder wenigstens 
zu einem fingierten Normalsteuersatz veranlagt sein. Wiederholt 
ist es auch vorgekommen, daß sogenannte liberale Gemeinde— 
verwaltungen zahlreiche Wähler, obwohl sie nachweislich ein 
höheres Einkommen hatten, absichtlich so niedrig einschätzten, daß 
sie unter dem Normalsteuersatz blieben und infolgedessen ihres 
Wahlrechts verlustig gingen. 
Im einzelnen bestehen in den Städten der Monarchie folgende 
Vorschriften über die Vorbedingungen zur Aus— 
übung des Wahlrechts, wobei wir die Altersgrenze, die 
Bestimmungen über die Aufenthaltsdauer und die Voraussetzung 
der Selbständigkeit einstweilen unerörtert lassen: 
In den sieben östlichen Provingzen und in 
Westfalen ist zur Ausübung des Wahlrechts — abgesehen von 
allen anderen Vorbedingungen — erforderlich entweder 
a) der Besitz eines Wohnhauses im Stadtbezirk oder 
b) die Veranlagung zur Staatseinkommensteuer bezw. zu einem 
fingierten Normalsteuersatz von mindestens 4 Mk. oder endlich 
der Betrieb eines stehenden Gewerbes als Haupterwerbs⸗ 
quelle, in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern sogar 
mit wenigstens zwei Gesellen. 
Die Städteordnung für Hessen-Nassau verlangt, 
daß der Wähler entweder 
a) ein Wohnhaus im Stadtbezirke besitzt oder 
b) von seinem innerhalb des Stadtbegirks belegenen Grund⸗ 
besitz zu einem Jahresbetrage von mindestens 6 Mk. an 
Grund- und Gebaͤudesteuer vom Staate veranlagt ist oder 
zur Staatseinkommensteuer bezw. zu einem fingierten 
Normalsteuersatz von mindestens 4 Mt. veranlagt ist oder 
ein Einkommen von mehr als 660 Mtk. hat. 
In der Rheinproving muß, wer das Wahlrecht ausüben 
will, entweder 
a) ein Wohnhaus im Stadtbezirk besitzen oder 
b) von seinem Einkommen zu einem Staats- oder fingierten 
Normalsteuersatz veranlagt sein, welcher durch Ortsstatut, 
höchstens jedoch auf 6 Mtk. festzusetzen ist, oder 
von seinem im Gemeindebegirk belegenen Grundbesitz zu 
einer durch Ortsstatut auf 6 bis 80 Mk. festzusetzenden 
Grund⸗- und Gebäudesteuer veranlagt sein. 
In Frankfurt a. M. ist vorgeschrieben 
a) der Besitz eines Wohnhauses im Stadtbegirk, oder 
b) ein Jahreseinkommen von 1200 Mk. oder 
Das kommunale Wahlrecht. 
J
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.