1. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 81
de iewischen Schriftsteller über römische Geschichte, wie Polybius, Plutarch, Dionys
u. s. w.
Die moderne Wissenschaft der römischen Rechtsgeschichte hat ihren
Anfang erst im 16. Jahrhunderte genommen!. Bei der ersten Wiederbelebung des
römischen Rechts in Italien im 12. und 18. Jahrhunderte war die Wissenschaft rein
oraktisch, in den folgenden Jahrhunderten scholastisch dogmatisch. Die humanistische
Renaissance des 15. Jahrhunderts in Italien hat sich nur wenig mit den Rechtsquellen
befaßt: Laurentius Valla hat grammatische Bemerkungen zu den Pandekten gemacht;
Angelus Politianus (1454/80) hat die Florentiner Digestenhandschrift sorgfältig
oerglichen und den Plan einer Ausgabe entworfen. Erst seit der Reformation durchbrach
auch auf dem Gebiete der Rechtswissenschaft der freie kritische Geist die scholastischen
Dogmen; man kam durch das Studium des klassischen Altertüms zu der Einsicht, daß
auch das römische Recht nur einen Teil des römischen Lebens bilde und daß daher die
philologisch-historische Methode bei ihm gerade ebenso wie bei dem übrigen römischen
Altertume angewendet werden müsse. In Deutschland fand diese Richtung nur kurze Zeit
Vertreter in Ulrich Zasius? (Zäsy 1461/1535) und seinen Schülern J. Sichardt
1499/1552) und Gregorius Haloander Meltzer 1501/31); von Italienern ge—
üören A. Alciatus (1492/ 15509 und C. Sigonius (1524/1584) hierher; von
Spaniern A. Augustinus (1517/86). Aber der Hauptsitz der neuen Schule wurde
Frankreich, wo sie anfangs namentlich don dem ritterlichen Beschützer der Wissenschaften,
Franz J., — —— Kritik der
alten Quellen, Benutzung der nichtjuristischen Klassiker, geschichtliche Behandlung des Rechts
selber schufen hier eine ganz neuͤe historische Wissenschaft und gaben damit zugleich der
praktisch dogmaätischen eine neue Grundlage. Der berühmteste Name ist Cujas?
Cujacius 1522/90), außer ihm mögen nur Bude (Budaeus), Du Tillet (Tilius),
Brisson, P. und'F. Pithou, Fabrot, D. und J. Godefroy“ (Gothofredus)
zenannt werden. Mit der Bartholomäusnacht und dem Siege des Jesuitismus wurde
dieser ganzen Wissenschaft für Frankreich der Lebensnerv abgeschnitten. Sie wandte sich
daher im 17. Jahrhunderte mehr nach Holland, wo namentlich Noodt, Schulting
und Bynkershoeks hervorragen. In Deutschland, wo im 16. Jahrhunderte eine gewisse
Verbindung mit der französischen Wissenschaft bestanden hatte, trat im 17. eine über—
wiegend praktische Richtung ein, der im 18. eine philosophisch-dogmatische folgte. Historische
Studien zwar wurden daneben betrieben, aber ohne wirkliches Leben, mehr als eleganter
dierat. Nur ein Mann ist zu nennen, Heineccius (F 1741), der namentlich durch
seine Historia iuris und seine Antiquitates iuris die von 1719 bis 1841 nicht weniger
als 20 Auflagen erlebtens, für ein ganzes Jahrhundert und ganz Europa maßgebend für
iußere und innere Rechtsgeschichte wurde.
Ein Umschwung trat erst im 19. Jahrhundert ein durch eine Art Reaktion gegen
den naturrechtlichen DZogmatismus des 18. Jahrhunderts. Savigny? namentlich legte
Zu vergleichen mit der nachfolgenden Darstellung ist die allgemeine Geschichte der
omanistischen Wossenschaft unten beim System des heutigen römischen Rechts. Das einzige voll-
—— ungenligende Werk über die moderne Geschichte des römischen Rechts ist: Hugo,
Geschichle d. Löm. Rechts feit Juftinian, 8. Aufl. 1880. Suun Fing, Geschichte der deutschen Rechts—
wissensthaft. Nisso. ii. IIa von dandsberg. i884. 1808
Stintzing, U. Zasius, 1857, und in der Gesch. d. DRW. J 155 ff. int-Pri
Hi Spangenberge! J. Cujas und feine Zeitgenofsen. 1822 (nach Berriat-Saint-Prix,
istoire du droit Romain suipie de Uhistoiro dé Cujas. 1821). b65
Biographien s. in Juglex, Jurxist. Bibliogra phie. J 881. II 114. VI 240. 265.
Biographien s. Jugloͤr I 24. II 865. Silb d
Heineccius, Historia iuris civilis. 1788 (herausg. v. Ritter, 547 bend
—I — 1765)3 Antiquitatum Romanorum syntagme,. 1719 (ed. Faubo 22; ed.
inlenbruen 1841). Gint gerehte, von übertre bung frete Wurdigung der Verdienste des Heineceius
gibt Landsberg in der Gesch.de difch. Rechtswiffes. N. D i s 1sff. Mee GSid
g8 Zuerst in der Schrift. Vom Veruf unserer Zeit zur Gesetzgebung und, Rechtswissenschaft.
14. Dann in der Sinlestung zu der bon ihm t dicht orn und Goschen herausg. Zeitschrift
r geschichtliche Rechtswisfenschaft 1I. 1815.
Eneyklopädie der Rechtswifssenschaft. 6.. der Neubearbeit. 1. Aufl.