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III. Probleme des Strafprozesses.
die Geschworenen im Empfindungsleben berührt werden und dies
eine große Rolle spielt, ist durchaus kein Nachteil; denn wer die
ungeheuren Eingriffe des Strafrechts in das Lebensglück des Men—
schen in der Tiefe seiner Seele erfaßt, der wird doppelt und
dreifach zu einer sorgfältigen Würdigung geführt werden. Wesent—
lich ist allerdings, daß der Geschworene ein Mann von Charakter,
daß sein Sinn voll Geradheit und Offenheit ist und daß das
Bedürfnis nach Gerechtigkeit tief in seiner Seele lebt. Dieses
Gerechtigkeitsgefühl zu befestigen, ist aber eine der Hauptaufgaben
der Neuzeit, und ich halte es deswegen für doppelt verfehlt, mit
der Verbreiterung des Determinismus dem Rechte jede Wurzel
im sittlichen Leben des Menschen zu entziehen.
Die einzige wirkliche Schwierigkeit besteht darin, daß die
Geschworenen sich juristisch irren können. Das hängt aber viel⸗
fach mit dem Formalismus unseres Schwurgerichiswesens zu⸗
sammen. Es hängt auch damit zusammen, daß Niemand vor—
handen ist, welcher den Geschworenen im Beratungszimmer die
entsprechende Auskunft geben kann. Darum wäre es nicht un⸗
eben, zu bestimmen, daß unter den Geschworenen immer
ein Jurist sein müsse Vor allem wäre aber der Formalismus
der Fragestellung zu vermeiden, der schon zu vielen Irrtümern
geführt hat. Ich war selbst Richter in einem Falle, in welchem
ein italienischer Bilderhändler mit einem Mädchen unter 14 Jahren
unzüchtige Handlungen vorgenommen hatte. Man hat damals
(im badischen Strafprozeß) an die Geschworenen die Frage gestellt:
War es dem Angeklagten unbekannt, daß das Mädqchen unter
14 Jahren war. Diese doppelte Verneinungsfassung nahm man an
mit Rücksicht auf die damalige Praxis; aber was vorauszusehen war,
ist eingetreten: die Geschworenen konnten sich mit der doppelten
Verneinung nicht helfen und beantworteten die Frage einfach mit
„ja“. Sie wollten damit sagen: selbstverständlich hat der Täter
das gewußt, und der Fall war auch so einleuchtend, das Mädchen
so unentwickelt und kindlich, daß ein Zweifel nicht bestehen konnte.
Gleichwohl mußten wir den Angeklagten freisprechen, und es war
niemand mehr überrascht über diefes Urteil als er selbst; denn da er
nicht deutsch verstand, so machte er bei der Verkündung des deut⸗
schen Urteils eine sehr zweifelhafte Miene und wußte sich eigent⸗
lich nicht zu helfen, als die italienische Übersetzung ihm verkündete,
daß er nur möglichst bald den Gerichtssaal verlassen solle. Aber
jedermann sieht, daß dies auf Umständen beruht, die vermieden