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üͤbergeht, kommt dem Erben bei Berechnung der Dauer des einjährigen Wohnsitzes
die Vesitzzeit des Erblassers zugute.
O W, Rh. Als selbständig wird nach vollendelem 24. Lebensjahre ein jeder
betrachtet, der einen eigenen Hausstand hat, sofern ihm nicht das Verfügungsrecht
über sein Vermögen oder dessen Verwaltung durch richterlichen Beschluß ent—
ogen ist.
vg O, W, Rh. Inwiefern über die Erlangung des Bürgerrechts von dem
Magistrat eine Urkunde Gürgerbrief) zu erteilen ist, bleibt den statutarischen An—
ordnungen vorbehalten.
86. O, W, Rh. Verlegt ein Bürger seinen Wohnsitz nach einer anderen
Stadt, so [Rbestimmberechtigter Einwohuer seinen Wohnfiß, so] kann ihm das
Bürgerrecht in seinem neuen Wohnorte, wenn sonst die Erfordernisse zur Erlangung
desselben vorhanden sind, von dem [Wdurch den] Magistrate IRh Bürgermeister
im Einverständnisse mit der Stadtverordnetenversammlung (8. 11) I[Rhe(8 11) schon
vor Ablauf eines Jahres verliehen werden.
(O, W. Diese Bestimmungen finden auch auf den Fall Anwendung, wenn
der Besitzer eines einen besonderen Gutsbezirk bildenden Gutes [Weines selb—
ständigen, einer Gemeinde gleichgestellten Gütes] oder ein stimmberechtigter Ein—
wohner einer Landgemeinde seinen Wohnsitz nach einer Stadt verlegt.
O, W, Rh. Der Magistrat [Rh Die Stadtverordnetenversammlung] ist im
Einverständnis mit der Stadtverordnetenversammlung IRh dem Bürgermeister] be—
fugt, Männern, welche sich um die Stadt verdient gemacht haben, ohne Rüdhsicht
auf die oben gedachten besonderen Erfordernisse, das Ehrenbürgerrecht zu erteilen.
wodurch keine städtischen Verpflichtungen entstehen.
87. 0, W, Rh. Wer infolge rechtskräftigen Erkenntnisses der bürgerlichen
Ehre verlustig geworden (88 82 bis 34 des Reichsstrafgesetzbuches) verliert dadurch
für die im Urteil bestimmte Zeit auch das Bürgerrecht und die Befähigung, dasselbe
zu erwerben.
Ist gegen einen Bürger wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens,
welches die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen kann, das
Hauptverfahren eröffnet oder die Untersuchungshaft verfügt [Rh oder ist derselbe in
Konkurs verfallen), so ruht die Ausübung des ihm zustehenden Bürgerrechts so
lange, bis die gerichtliche Untersuchung Rh oder das Konkursverfahren) beendigt ist.
O, W, Rh. Das Bürgerrecht geht verloren, sobald eines der zur Erlangung
desselben vorgeschriebenen Ersordernisse bei dem bis dahin dazu Bexrechtigten nicht
mehr zutrifft.
U, W. Verföällt ein Bürger in Konkurs, so ruht sein Bürgerrecht bis zur
Beendigung des Verfahrens.
S 8. O, W. Wer in einer Stadt seit einem Jahre mehr als einer der drei
zöchstbesteuerten Einwohner sowohl an direkten Staals- als an Gemeindeabgaben
entrichtet, ist, auch ohne im Stadtbezirke zu wohnen, oder sich daselbst aufzuhalten,
berechtigt, an den Wahlen teilzunehmen, falls bei ihm die übrigen Erfordernisse
dazu vorhanden sind.
Dasselbe Recht haben juristische Personen, wenn sie in einem solchen Maße
in der Gemeinde besteuert sind.
89. O, W; Rbug8 8. Die Stadtgemeinden sind Korporationen; denselben
steht die Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten nach näherer Vorschrift dieses Ge—
setzes zu.
8 10. O, W. In den Städten wird ein Magistrat (kollegialischer Gemeinde—
porstand) und eine Stadtverordnetenversammlung gebildet, welche nach näherer
Vorschrift dieses Gesetzes dieselben vertreten. Der Magistrat ist die Obrigkeit der
Stadt und verwaltet die städtischen Gemeindeangelegenheiten. Die Nusnahmen be—
stimmt Tit. VIII.
[Rh 8 9. Der Bürgermeister und die Stadtverordnetenversammlung haben
nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes die Stadtgemeinde zu vertreten. Der
Bürgermeister ist die Obrigkeit der Stadt und verwallet die staͤdtischen Gemeinde—
angelegenheiten. Die Ausnahmen bestimmt Tit. VIII.)]
8 11. O0, W; Rh 8 16. Jede Stadt ist befugt, besondere statutarische An—
ordnungen zu treffein: