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Bestimmungen zulässig, durch welche namentlich die Uebertragungsbe-
schränkung ausgesprochen ist, um auf diese Weise die Beteiligung der
kleinen Leute von der Aktienspekulation auszuschließen. In früheren
Zeiten, besonders in England und Amerika, sind Aktien zu einem
Pfund Sterling zur Ausgabe gelangt. Gegenwärtig ist in England eine
Begrenzung der Höhe der Aktien nicht normiert. In Frankreich ist
der Mindestbetrag der unteilbaren Aktien bei Gesellschaften mit einem
Grundkapital bis zu 200000 Fres, 25 Fres., bei größeren Gesellschaften
100 Fres, Es unterliegt keinem Zweifel, daß die deutsche Bestim-
mung sehr viel richtiger ist.
2, Das deutsche Gesetz verlangt Einzahlung von mindestens ein
Viertel des Betrages des Aktienkapitales zur Gründung, und dieses
ist auch von den meisten anderen Ländern acceptiert, nur für die
kleineren Aktien wird z. B. in Frankreich bei Aktien von 25 Fres.
volle Einzahlung verlangt. Man hat gemeint, durch den Anspruch
der vollen Einzahlung die leichtsinnige Gründung von Aktiengesell-
schaften erschweren zu können und ihnen eine größere Sicherheit zu
bieten. Das ist indessen illusorisch; dagegen erschwert man dadurch
solide Gründungen und führt sie in die Hand der großen Geldmänner
resp. der Credits mobiliers. Wollen z. B. eine Anzahl Gutsbesitzer
eine Zuckerfabrik gründen, so ist es für sie eine wesentliche Erschwe-
rung, sofort bei der Gründung das Aktienkapital von 300000 Mk.
bar zusammenzubringen, während sie zunächst zum Beginne des Baus
nur vielleicht 50—100000 Mk. gebrauchen, den Rest erst in viertel-
jährlichen Raten während einer Zeit von anderthalb Jahren, wo es
ihnen leicht ist, allmählich die Summe zusammenzubringen. Durch
den Anspruch der vollen Einzahlung sehen sie sich möglicherweise
genötigt, die Vermittelung einer Bank in Anspruch zu nehmen, der
es natürlich leicht ist, die betreffende Summe im Momente zu depo-
nieren, Nimmt aber eine solche Bank die Gründung selbst in die
Hand, so beherrscht sie auch die Generalversammlung, die sie aus
Strohmännern, d. h. aus Personen zusammenberufen kann, die sie mit
den nötigen Aktien ausrüstet und die von ihr völlig abhängig sind.
Diese Generalversammlung wählt auch das Direktorium und den Auf-
sichtsrat oder das erstere durch den zweiten, wodurch die ganze
Verwaltung in der Hand der Gründerbank sich befindet und für die
spätere Handhabung keine Sicherheit geboten ist. Um. hier eine ge-
wisse Erschwerung des nachhaltigen Einflusses der Gründer herbeizu-
führen, ist mitunter bestimmt, daß die erste Wahl nur für ein Jahr
Gültigkeit hat, was Beachtung verdient,
3. Von der größten Wichtigkeit ist nach den gemachten Erfah-
rungen die Bestimmung des Gesetzes von 1884 in Deutschland, daß
die Vorgänge bei der Gründung, welche von irgend welcher Bedeutung
für die Beurteilung des Unternehmens sind, bei der Eintragung in das
Handelsregister niedergelegt und damit der Kenntnisnahme der Inter-
essenten zugänglich gemacht sind, und zweitens, daß die Gründer 5
Jahre hindurch für die Richtigkeit der gemachten Angaben haften,
sowie für Schäden, welche durch die Verletzung der gesetzlichen Be-
stimmungen den Aktionären erwachsen, einzustehen haben. Hierher
gehören vor allen Dingen alle Scheingeschäfte, und. die Gerichte haben
weitgehende Befugnisse über die Auslegung des Begriffes eines Schein-
geschäftes. Diese Bestimmungen sind besonders durch die Erfahrungen
der Gründerperiode Anfang der siebziger Jahre veranlaßt, indem die