Full text: Nationalökonomie (Teil 1)

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Unter- 
aehmer- 
vewinn, 
Unter- 
nehmer- 
yewinn als 
Kapitals- 
rente. 
größerem oder kleinerem Maßstab durchgeführt werden. Der Leiter 
eines solchen Unternehmens, der die Durchführung des Betriebes be- 
stimmt und das damit verbundene Risiko trägt, ist der „Unternehmer“, 
Seine Stellung in der Volkswirtschaft, seine Bedeutung für die gesamte 
Produktion wird sehr allgemein nicht genügend gewürdigt und vor 
allem von der sozialistischen Richtung verkannt und unterschätzt. Die 
Wissenschaft dagegen hat sie seit lange richtig beurteilt und durch die 
Anerkennung eines besonderen Unternehmergewinnes, der außer der 
Grundrente, dem Kapitalzius und der Arbeiterlohn einen selbständigen 
Teil des Nationalertrages wie des Volkseinkommens ausmacht, zum 
speziellen Ausdruck gebracht. Doch ist die Stellung in der einzelnen 
Wirtschaft und gegenüber den Renten verschieden aufgefaßt und nicht 
mmer genügend klar gelegt. 
Als Unternehmergewinn ist nach dem Gesagten aufzufassen, 
was von dem Reinertrage übrig bleibt, wenn die Verzinsung des in 
lem Unternehmen thätigen Kapitales, gleichviel, ob es dem Unter- 
nehmer selbst angehört oder nicht, und der Arbeitslohn, den sich der 
Unternehmer bei etwaiger eigener Thätigkeit anrechnen muß, abgezogen 
wird. Er bildet daher nur einen Teil des Unternehmerein- 
kommens, welches die letzterwähnten Bezüge mit umfaßt, so weit sie 
dem Unternehmer verbleiben und nicht für Darlehen abzugeben sind. 
Solch ein Unternehmergewinn wird keineswegs von allen Unter- 
nehmungen erzielt, vielmehr gewähren die meisten nur eine ange- 
messene Verzinsung des Kapitales und einen Arbeitslohn. Auch wo in 
einzelnen Jahren Ueberschüsse erzielt sind, werden sie durch Verluste 
in anderen absorbiert, sodaß im Durchschnitt ein Zuschuß nicht ver- 
bleibt; ein solcher wird vielmehr nur durch außergewöhnliche 
Leistungen erzielt, während im allgemeinen die Konkurrenz den Ge- 
schäftsgewinn derartig herabdrückt, daß er allein für jene Renten aus- 
reicht. Nur wenn der Unternehmer durch besondere Intelligenz und 
Tüchtigkeit sich über den Durchschnitt erhebt, wenn er ev. durch 
Erfindungen billiger und besser arbeitet als andere, wenn er in der 
Lage ist, Monopolpreise zu erlangen oder außergewöhnliche Erspar- 
nisse an den Produktionskosten zu machen, wenn er durch Anwendung 
größerer Kapitalien, Ausbildung des Großbetriebes etc, höheren Gewinn 
zu machen vermag als seine Konkurrenten, bleibt ihm ein Ueberschuß, 
und diesen nennen wir Unternehmergewinn. Er kann nicht ausbedungen 
werden und steht darin dem Zins und dem Arbeitslohn gegenüber. 
Der Unternehmergewinn muß nun als eine Zusammensetzung aus 
den drei Renten, oder den beiden letzteren, wie wir sie gewöhnlich 
anführten, der Arbeits- und Kapitalsrente aufgefaßt werden, indem der 
Unternehmer das Kapital und die Arbeitskräfte zu höherer Verwertung 
bringt. Man hat ihn sogar vielfach gar nicht besonders ausscheiden 
and ihm keine selbständige Stellung einräumen wollen. Einzelne Ver- 
treter fassen ihn allein als Kapitalrente auf, wie in der neueren Zeit 
Schäffle, Pierstorff, während Andere, wie z. B. Roscher, ihn 
wieder als einen Teil der Arbeitsrente betrachten. Beide Richtungen 
scheinen uns etwas zu weit zu gehen. Die erstere stützt sich auf das 
Beispiel der Aktiengesellschaften, wo allerdings der Unternehmergewinn 
anscheinend ganz auf die Leistung des Kapitals zurückzuführen ist, 
und die Aktionäre allein Kapital beisteuern und auf die Leitung 
des Unternehmens vielfach gar keinen, oder doch nur einen in- 
direkten Einfluß auszuüben pflegen, eine Arbeitsleistung also entweder
	        
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