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Unter-
aehmer-
vewinn,
Unter-
nehmer-
yewinn als
Kapitals-
rente.
größerem oder kleinerem Maßstab durchgeführt werden. Der Leiter
eines solchen Unternehmens, der die Durchführung des Betriebes be-
stimmt und das damit verbundene Risiko trägt, ist der „Unternehmer“,
Seine Stellung in der Volkswirtschaft, seine Bedeutung für die gesamte
Produktion wird sehr allgemein nicht genügend gewürdigt und vor
allem von der sozialistischen Richtung verkannt und unterschätzt. Die
Wissenschaft dagegen hat sie seit lange richtig beurteilt und durch die
Anerkennung eines besonderen Unternehmergewinnes, der außer der
Grundrente, dem Kapitalzius und der Arbeiterlohn einen selbständigen
Teil des Nationalertrages wie des Volkseinkommens ausmacht, zum
speziellen Ausdruck gebracht. Doch ist die Stellung in der einzelnen
Wirtschaft und gegenüber den Renten verschieden aufgefaßt und nicht
mmer genügend klar gelegt.
Als Unternehmergewinn ist nach dem Gesagten aufzufassen,
was von dem Reinertrage übrig bleibt, wenn die Verzinsung des in
lem Unternehmen thätigen Kapitales, gleichviel, ob es dem Unter-
nehmer selbst angehört oder nicht, und der Arbeitslohn, den sich der
Unternehmer bei etwaiger eigener Thätigkeit anrechnen muß, abgezogen
wird. Er bildet daher nur einen Teil des Unternehmerein-
kommens, welches die letzterwähnten Bezüge mit umfaßt, so weit sie
dem Unternehmer verbleiben und nicht für Darlehen abzugeben sind.
Solch ein Unternehmergewinn wird keineswegs von allen Unter-
nehmungen erzielt, vielmehr gewähren die meisten nur eine ange-
messene Verzinsung des Kapitales und einen Arbeitslohn. Auch wo in
einzelnen Jahren Ueberschüsse erzielt sind, werden sie durch Verluste
in anderen absorbiert, sodaß im Durchschnitt ein Zuschuß nicht ver-
bleibt; ein solcher wird vielmehr nur durch außergewöhnliche
Leistungen erzielt, während im allgemeinen die Konkurrenz den Ge-
schäftsgewinn derartig herabdrückt, daß er allein für jene Renten aus-
reicht. Nur wenn der Unternehmer durch besondere Intelligenz und
Tüchtigkeit sich über den Durchschnitt erhebt, wenn er ev. durch
Erfindungen billiger und besser arbeitet als andere, wenn er in der
Lage ist, Monopolpreise zu erlangen oder außergewöhnliche Erspar-
nisse an den Produktionskosten zu machen, wenn er durch Anwendung
größerer Kapitalien, Ausbildung des Großbetriebes etc, höheren Gewinn
zu machen vermag als seine Konkurrenten, bleibt ihm ein Ueberschuß,
und diesen nennen wir Unternehmergewinn. Er kann nicht ausbedungen
werden und steht darin dem Zins und dem Arbeitslohn gegenüber.
Der Unternehmergewinn muß nun als eine Zusammensetzung aus
den drei Renten, oder den beiden letzteren, wie wir sie gewöhnlich
anführten, der Arbeits- und Kapitalsrente aufgefaßt werden, indem der
Unternehmer das Kapital und die Arbeitskräfte zu höherer Verwertung
bringt. Man hat ihn sogar vielfach gar nicht besonders ausscheiden
and ihm keine selbständige Stellung einräumen wollen. Einzelne Ver-
treter fassen ihn allein als Kapitalrente auf, wie in der neueren Zeit
Schäffle, Pierstorff, während Andere, wie z. B. Roscher, ihn
wieder als einen Teil der Arbeitsrente betrachten. Beide Richtungen
scheinen uns etwas zu weit zu gehen. Die erstere stützt sich auf das
Beispiel der Aktiengesellschaften, wo allerdings der Unternehmergewinn
anscheinend ganz auf die Leistung des Kapitals zurückzuführen ist,
und die Aktionäre allein Kapital beisteuern und auf die Leitung
des Unternehmens vielfach gar keinen, oder doch nur einen in-
direkten Einfluß auszuüben pflegen, eine Arbeitsleistung also entweder