375) Die neuen ausftralischen Schiedsgerichte. 417
höfe entstehen, und daß auf das Anrufen einer legitimierten Seite auch die andere er—
scheinen muß. Die deutsche Gewerbegerichtsnovelle und die in Frankreich beabsichtigte
Reform zielt dahin.
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cruhigem, unausgesetztem Gange die ganze Volkswirtschaft abhängt (Kohlenbau, Ver—⸗
ehrsgewerbe, vielleicht auch Gas- und Wasserwerke) sofort eine feste Vereinsbildung
beider Teile, erst durch vorbereitende Verhandlung der Regierung mit den Betreffenden,
dann aber durch ein bindendes Gesetz zu schaffen, so daß vollstaͤndig legitimierte Aus—
schüsse und Vertreter vorhanden wären. Jede Arbeitseinstellung oder Aussperrung ohne
Zustimmung der Vertretung wäre unter Strafe zu stellen. Jede Arbeitsstreitigkeit
müßte von jedem der beiden Teile an die hiesür zu bildenden lokalen und centraälen
Einigungs- und Schiedsbehörden gebracht werden können; die Entscheidung des centralen
Schiedsgerichtes müßte für 8, 6, 12 Monate, je nach Lage des Marktes, gefällt werden
und fortlaufen, wenn nicht 4 Wochen vor Terminablauf gekündigt wäre. So lange der
Schiedsspruch gilt, dürfte keine Unterbrechung der Arbeit stattfinden. Das amerikanische
Bundesgesetz vom 1. Juni 1888 bewegt sich auf dieser Linie. Unser Vorschlag geht nur
in dem Punkte der staatlichen Schaffung legitimierter Vertreter über die jehßt in einer
Reihe australischer Staaten gültigen Gesetze hinaus. Im übrigen wäre nauurlich eine
Gesetzgebung, welche die freie Gewerkvereinsbildung für alle übrigen Gewerbe fördert,
die Voraussetzung, daß man sich einem dauernden Friedenszustande nähere. —
228. Schlußergebnis. Versuchen wir nochmals, kurz zu überblicken, was wir
in diesem Kapitel vorgeführt. Das Armenwesen ist seit Jahrhunderten bemüht, durch
Kirche, Vereine, Gemeinde und Staat die wirtschaftlich Schwächsten über Wasser zu
halten. Das Versicherungswesen, seit dem 17. und 18. Jahrhundert für die oberen
und Mittelklassen, seit hundert Jahren für die unteren organisiert, überträgt die wich—
tigsten individuellen Schäden und Schicksalsschläge auf sociale Gruppen und sociale
Koörberschaften. Die Arbeitsvermittelung, unvollkommen als Privatgeschäft und Klassen—
einrichtung, wird durch ihre UÜbertragung auf die Gemeinden, ihre Verbände und Central⸗
organe erst ein ausreichendes Mittel, Klarheit über Angebot und Nachfrage auf dem
Arbeitsmarkt zu schaffen, seine Schwankungen einzuschränken. Das Gewerkvereinswesen
giebt der Arbeiterklasse erst eine Organisation, die ihr ermöglicht, mit Nachdruck bei den
Kämpfen um Lohn und Arbeitsbedingungen aufzutreten. Daran schließt fich das Eini—
gungs- und Schiedsgerichtsverfahren, erst privatim sich organisterend, dann durch Gesetz
geregelt, mit gewissen Zwangsrechten ausgestattet; es ist bestimmt, die Kämpfe um Lohn
und Arbeitsbedingungen zu schlichten und zu dämpfen, durch den Druck der öffentlichen
Meinung, durch die Gründe der Billigkeit und Gerechtigkeit den socialen Frieden immer
wieder herzustellen, die beiden kämpfenden Klassen zum gegenseitigen Verständnis ihrer
Sonder⸗- und ihrer gemeinsamen Interessen zu erziehen. Das Recht auf Arbeitskämpfe
wird in der Zukunft, wie einst das Fehderecht, verschwinden.
Es handelt sich um eine Stufenleiter socialer Einrichtungen, die mehr und mehr
der heutigen Volkswirtschaft ein verändertes Gepräge geben, sie emporheben über die
bloßen Machtproben und Faustkämpfe des Marktes, um Institutionen, die in den knarren—
den Mechanismus der egoistischen Reibungen das sociale Ol von allerlei Hülfen und
Versicherungsmitteln gießen, so diesem Mechanismus wieder einen ruhigeren Gang geben.
Es handelt sich auch hier um die beginnende Socialisierung der Volkswirtschaft vom
Standpunkte der Humanität, der Sittlichkeit, des Rechtes.
Natürlich sind alle diese neuen Institutionen nicht leicht herzustellen; sie sind alle
ompliziert; sie ruhen nicht oder nur zum kleineren Teil auf dem Erwerbstrieb; nicht die
freie Konkurrenz hat die meisten geschaffen; Gemeinde, Genossenschaft, Staat und Gesetz,
Beamtentum und freiwilliger Ehrendienst sind mehr oder weniger mit beteiligt. Vielee
mußte auf diesen Gebieten ohne volle Sicherheit des Erfolges versucht werden, manches
st mißlungen, nur tastend kam man bei dem ganz verschiedenen Stand der psychi.
ischen Voraussetzungen für das Gelingen in den einzelnen Nationen und Klassen
vorwärts. Das Urteil über alle diese Umbildungen ist auch heute noch vielfach ein
Schmoller, Grundriß der Volkswirtschaftslehre. II. 1.-6. Aufl. 2