Full text: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

Th. Paine. 
119 
nissvoll und am leichtesten zu verstehen sei“. Dann 
folgt der in allen anderen Schriften zu findende Satz, es gebe 
nur zwei Grundformen der Regierung (oder wie wir heute 
sagen würden: Verfassungsformen) nämlich: „die Regierung 
durch Wahl und Volksvertretung und die Regierung durch 
Erbfolge‘. Die Revolutionen der Neuzeit verlangen Reprä- 
zentativregierung gegenüber der Erbfolge, d. h. demokratische 
Republik im Gegensatz zur Monarchie; und dies ist nach 
Paine ein absolut berechtigtes Ziel, denn er glaubt, „dass es 
im Euklid kein Problem giebt, das mathematisch richtiger ist, 
als dass die erbliche Regierung kein Recht zu existiren hat. 
Wenn wir daher einem Manne die Ausübung seiner erblichen 
Macht nehmen, so entziehen wir ihm das, was er nie ein 
Recht zu besitzen hatte, und wozu ihm weder Gesetz noch 
Gebrauch eine Berechtigung geben konnte oder je geben kann.“ 
Die erbliche Monarchie wird aber %icht nur wegen ihrer 
praktischen Folgen, wegen der Möglichkeit minderjähriger 
and sonst unfähiger Monarchen verworfen, sondern vor Allem 
deshalb, weil sie sich mit den angeborenen gleichen Rechten 
aller Menschen nicht verfrägt: 
„Da es unmöglich ist, den Ursprung von Rechten anderswo 
als in dem Ursprung des Menschen aufzufinden, so folgt, dass 
die Rechte dem Menschen nur als Recht seines Daseins zu- 
gehören, und deshalb für jeden Menschen gleich sein müssen. 
Der Grundsatz einer Gleichheit der Rechte ist klar und 
ainfach. Jeder Mann kann ihn verstehen und durch das Ver- 
ständniss seiner Rechte lernt er seine Pflichten. — — — 
In einem Naturzustand sind alle Menschen gleich an Rechten, 
aber nicht gleich an Gewalt, Die bürgerliche Gesellschaft 
hat den Zweck, eine Gleichmässigkeit der Gewalt herzustellen, 
welche der Gleichheit der Rechte entsprechen und eine Ga- 
vantie derselben sein soll. Die Gesetze eines Landes dienen, 
wenn sie gehörig aufgebaut sind, diesem Zwecke. Jedermann 
nimmt den Arm des Gesetzes zu seinem Schutze, weil er wirk- 
zamer als sein eigener ist, und daher hat Jedermann gleiches 
Recht an der Bildung der Regierung und der Gesetze, nach 
denen er regiert und beurtheilt werden soll. In ausgedehnten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.