Full text: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

120 
Erstes Buch, Cap. 1. 
Ländern kann dieses Recht der Person nur durch Uebertra- 
gung ausgeübt werden, d. d. durch Wahl und Repräsentation 
und daraus entsteht die Einrichtung der Repräsentativregie- 
rung.“ (S. 318.1. €.) 
„Dass jede Nation für ihre Zeit das Recht hat, sich nach 
Belieben zu regieren, muss stets zugestanden werden, aber 
Regierung durch Erbfolge ist Regierung für ein anderes Ge- 
schlecht des Volkes und nicht für sich selbst; und da die Leute, 
bei denen sie Wirksamkeit haben soll, noch nicht vorhanden 
oder Minderjährige sind, so ist auch das Recht noch nicht 
vorhanden, um sie für dieselben einzusetzen und die Anmaas- 
sung eines solchen Rechts. ist Verrath an den Rechten der 
Nachwelt. — — Wenn man nach dem Ausschliesslichkeits- 
princip urtheilt, so ist, wenn die erbliche Regierung kein 
Recht zu existiren hat (und dass dies nicht der Fall, ist be- 
weisbar) die Repräsentativregierung als sich von selbst ver- 
stehend zugegeben.‘ (S. 312 1...) 
„Ob die Rechte des Menschen gleich sein sollen, ist keine 
Sache der Meinung, sondern‘ des Rechts und folglich des 
Prineips, denn die Menschen besitzen ihre Rechte nicht als 
Bewilligung von einander, sondern Jeder als Recht seiner 
selbst. Die Gesellschaft ist der Hüter aber nicht der Geber. 
— — Aber was den organischen Theil oder die Art und 
Weise betrifft, in welcher die verschiedenen Regierungsabthei- 
lungen zusammengesetzt werden sollen, so ist dies ganz und 
gar Sache der Meinung. — — In allen Meinungsangelegen- 
heiten erfordert der Gesellschaftsvertrag oder das Princip, 
nach welchem die Gesellschaft zusammengehalten wird, dass 
die Majorität der Meinungen Regel für das Ganze wird; 
und dass die Minorität derselben praktischen Gehorsam leistet. 
Dies ist vollkommen übereinstimmend mit dem Princip glei- 
cher Rechte,“ 
Diese Stellen zeigen deutlich, wie Paine von den ange- 
borenen gleichen Menschenrechten, von einem Urzustand und 
Staatsvertrag ausgehend zum Postulat der demokratischen Re- 
publik und zur Souveränetät der Mehrheit gelangt. Er ist nicht 
so specifisch englisch‘ wie Bentham mit seinem empirischen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.