Full text: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

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Erstes Buch, Cap. 1. 
bedient sich hiezu mit einer absolut nicht zu rechtfertigenden 
Gleichgültigkeit der Staatsvertragslehre, da es ihm überhaupt 
wenig darauf ankommt, wie der Staat entstanden ist, Sondern 
nur darauf, wie er jetzt fortgeführt werden soll. Burke miss- 
billigt metaphysische Theorien, ohne sie in ihren Consequen- 
zen zu verstehen und dies rächt sich an ihm, indem er ihnen 
selbst theilweise verfällt. 
Die theilweise Anerkennung der Staatsvertragslehren ist 
keineswegs ein einmaliger lapsus calami, der sich im momen- 
+anen Eifer einschlich. Der Gedanke kehrt vielmehr in un- 
aylaubter und kaum begreiflicher Naivetät öfters wieder: 
‚Wenn die bürgerliche Gesellschaft sich aus Vertrag ent- 
wickelt hat, so muss dieser Vertrag Gesetz sein. Dieser Ver- 
trag. muss alle Theile der durch ihn gebildeten Verfassung 
bestimmen‘ (Bd. V S. 120). — „Die behaupteten Rechte die- 
ser Theoriker sind alle extrem. Sie sind in demselben Maasse 
als sie metaphysisch wahr sind, politisch und moralisch falsch‘. 
— In der That Burke erklärt sich selbst gegenüber jeder 
Staats- und Rechtsphilosophie für incompetent! — „Die Ge- 
sellschaft ist in der That ein Vertrag. Untergeordnete Ver- 
träge in Bezug auf mehr zufällige Interessen können nach 
Belieben aufgelöst werden, aber der Staat ist mehr als 
eine Handelsgesellschaft, er ist eine Genossenschaft in aller 
Wissenschaft, Kunst, Tugend und Vervollkommnung, eine 
Genossenschaft zwischen denen die jetzt leben, die gelebt 
haben und leben werden‘ (Bd, V 5. 1883) — — sehr richtig, 
aber warum dann der Vordersatz, dass die Gesellschaft Ein 
Vertrag sei? „Wenn die Verfassung eines Landes einmal 
durch einen stillschweigenden oder ausdrücklichen Vertrag 
festgestellt ist, so kann keine Gewalt sie ändern, ohne Bruch 
des Vertrags oder Uebereinstimmung aller Parteien“ (Bd. VI. 
8. 200). Doch genug dieser Stellen — sie sind unhaltbar, 
erklären sich aber, wenn Burke selbst sagt: „Ob meine Theo- 
rie (vom „mos: majorum“) mit der neuen Staatsphilosophie in 
Uebereinstimmung gebracht werden kann, weiss ich nicht, 
das kümmert mich aber auch nicht, da ich wenig Respect 
vor aller solcher Philosophie habe“ (Ba. VI 8. 165). Wie
	        
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