Full text: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

Burke. 
hältniss nicht Sache freier Wahl ist“ (Bd. VI. S, 205). — — 
„Im rohen Naturzustand giebt es kein Volk. Eine Anzahl 
von Menschen an sich hat nicht die Eigenschaft eines Col- 
leetivwesens. Der Begriff des Volks ist der Begriff einer 
Corporation. Er ist durchaus künstlich und wie alle anderen 
legalen Fictionen durch allgemeine Uebereinstimmung fest- 
gestellt‘ (S. 211). — „Die angeblichen Menschenrechte können 
nicht die Rechte des Volks sein. Ein Volk sein und diese 
Rechte haben sind unvereinbare Dinge. Das eine setzt die 
Existenz, das andere das Nichtvorhandensein eines Zustands 
bürgerlicher Gesellschaft voraus‘ (S. 234). 
Man sieht, Burke versucht den Staat auf das ewige, gött- 
liche Sittengesetz zu basiren, den Naturzustand ohne allen 
Staat als eine inhaltslose Vorstellung zu beweisen — — und 
vermengt mit diesen Ideen doch immer die vom ursprünglichen 
Vertrag, 
Dem Manne, dessen Herz für alles Gute, Wahre und 
Schöne so warm schlägt, bei dem sittliche Motive beständig 
mit Leidenschaft wirken, musste es nahe liegen, bewusst, 
tonsequent, systematisch von der Idee des Sittlichen auszu- 
gehen — aber es ist eben nur das sittliche Gefühl stark, 
und sowie Burke sittliche Postulate im Einzelnen mit dem Ver- 
Stande untersucht, so verfällt er der Herrschaft von oberfläch- 
lichen Nützlichkeits- und Zweckmässigkeitsideen. Ja man kann 
3agen, der durchschlagendste, am häufigsten wiederkehrende 
Grund, weshalb Burke keine Revolution und keinen Radicalis- 
mus will, ist der, dass nach seinem festen Glauben radicale” 
Neuerungen für das Volk schädlich sind, während die be- 
stehende Verfassung im Ganzen und im Einzelnen nützlich ist. 
„Keine Erfahrung hat uns gelehrt, dass unsere Freiheiten, 
auf anderem Wege regelmässig fortgesetzt, erhalten und als 
unser erbliches Recht geheiligt werden können als unter einer 
erblichen Form“ (Bd. V. S. 64). — „Könige sind in einem 
Sinn unzweifelhaft die Diener des Volks, weil ihre Macht keinen 
anderen vernünftigen Zweck als das allgemeine Wohl hat“ 
(S. 72). — „Wenn die bürgerliche Gesellschaft zum Vortheil 
der Menschen eingerichtet. ist. so werden alle Vortheile, denen 
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