Full text : Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

Burke.
hältniss nicht Sache freier Wahl ist“ (Bd. VI. S, 205). — —
„Im rohen Naturzustand giebt es kein Volk. Eine Anzahl
von Menschen an sich hat nicht die Eigenschaft eines Colleetivwesens.
 Der Begriff des Volks ist der Begriff einer
Corporation. Er ist durchaus künstlich und wie alle anderen
legalen Fictionen durch allgemeine Uebereinstimmung festgestellt‘
 (S. 211). — „Die angeblichen Menschenrechte können
nicht die Rechte des Volks sein. Ein Volk sein und diese
Rechte haben sind unvereinbare Dinge. Das eine setzt die
Existenz, das andere das Nichtvorhandensein eines Zustands
bürgerlicher Gesellschaft voraus‘ (S. 234).
Man sieht, Burke versucht den Staat auf das ewige, göttliche
 Sittengesetz zu basiren, den Naturzustand ohne allen
Staat als eine inhaltslose Vorstellung zu beweisen — — und
vermengt mit diesen Ideen doch immer die vom ursprünglichen
Vertrag,
Dem Manne, dessen Herz für alles Gute, Wahre und
Schöne so warm schlägt, bei dem sittliche Motive beständig
mit Leidenschaft wirken, musste es nahe liegen, bewusst,
tonsequent, systematisch von der Idee des Sittlichen auszugehen
 — aber es ist eben nur das sittliche Gefühl stark,
und sowie Burke sittliche Postulate im Einzelnen mit dem Ver-Stande
 untersucht, so verfällt er der Herrschaft von oberflächlichen
 Nützlichkeits- und Zweckmässigkeitsideen. Ja man kann
3agen, der durchschlagendste, am häufigsten wiederkehrende
Grund, weshalb Burke keine Revolution und keinen Radicalismus
 will, ist der, dass nach seinem festen Glauben radicale”
Neuerungen für das Volk schädlich sind, während die bestehende
 Verfassung im Ganzen und im Einzelnen nützlich ist.
„Keine Erfahrung hat uns gelehrt, dass unsere Freiheiten,
auf anderem Wege regelmässig fortgesetzt, erhalten und als
unser erbliches Recht geheiligt werden können als unter einer
erblichen Form“ (Bd. V. S. 64). — „Könige sind in einem
Sinn unzweifelhaft die Diener des Volks, weil ihre Macht keinen
anderen vernünftigen Zweck als das allgemeine Wohl hat“
(S. 72). — „Wenn die bürgerliche Gesellschaft zum Vortheil
der Menschen eingerichtet. ist. so werden alle Vortheile, denen
1

147
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.