L50
Erstes Buch, Cap. 1.
‘Bd. VII 8. 13), „um die Doetrin, dass die jeweilige Majorität
der Steuerzahler der einzige Souverän sei, eine Doetrin, der
alle Atheisten, Deisten, Socinianer, Feinde des Klerus und
des Adels, viele Geldleute und die Ostindienmänner zu-
neigten — eine grosse Gesellschaft, die jetzt noch ruhig, bald
aber voraussichtlich England gefährlich sei‘“ (Thoughts on
French Affairs 1791). Immer eifriger verlangt er „allgemeinen
Krieg gegen die Jacobiner und den Jacobinismus als das
einzige Mittel, Europa und England vor Revolution zu retten“
“Observations ete. 1793). Er „betrachtet den Jacobinismus
als das schrecklichste und schändlichste Uebel, das je die
Menschheit bedrückt hat‘ (ebenda). „Es ist eine gemeine
Schule, die der französischen Sansculotten, von der kein Gentle-
man etwas lernen kann‘“ (Bd. VII S. 37). „Meine Ideen
and Principien führten mich in diesem Streit dazu, Frank-
reich nicht als Staat, sondern als Partei zu bekämpfen“
‘Bd. VOL S. 213).
Schrittweise Reform hätten die Franzosen erstreben sollen
und die alte französische Verfassung mit einem starken König-
thum, einem reichen, wohlwollenden, gebildeten, ritterlichen
Adel, mit einer glänzenden . wohlsituirten Kirche erscheint
Burke ebenso herrlich wie entwicklungsfähig. Dagegen ist
aber die Theorie von den Menschenrechten sein beständiger
Angriffspunkt. Nicht Menschenrechte, sondern Rechte der
Engländer müssten wir vertreten und die Beständigkeit (con-
zistency) des Gesetzes unbedingt aufrechterhalten, „Ich strebte
das Volk vor dem grössten aller Uebel warnen — vor einem
blinden leidenschaftlichen Geist der Neuerung unter dem
Namen von Reform‘ (Bd. VIL S. 365).
Jederzeit war Burke daher gegen Parlamentsreform in
England. „Die bisherige Volksvertretung ist als völlig ent-
sprechend für alle Zwecke befunden worden, denen eine
Volksvertretung dienen kann“ (Bd. V. S. 116). Die Agita-
sionen gegen das Unterhaus führten zum Umsturz der ganzen
Verfassung (Bd. VII S. 276).
Er hatte gewiss recht, wenn er ein Wahlrecht atomisirter
Staatsbürger gegenüber dem alten Wahlrecht der Verwaltungs-