Full text: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

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Erstes Buch, Cap. 1. 
‘Bd. VII 8. 13), „um die Doetrin, dass die jeweilige Majorität 
der Steuerzahler der einzige Souverän sei, eine Doetrin, der 
alle Atheisten, Deisten, Socinianer, Feinde des Klerus und 
des Adels, viele Geldleute und die Ostindienmänner zu- 
neigten — eine grosse Gesellschaft, die jetzt noch ruhig, bald 
aber voraussichtlich England gefährlich sei‘“ (Thoughts on 
French Affairs 1791). Immer eifriger verlangt er „allgemeinen 
Krieg gegen die Jacobiner und den Jacobinismus als das 
einzige Mittel, Europa und England vor Revolution zu retten“ 
“Observations ete. 1793). Er „betrachtet den Jacobinismus 
als das schrecklichste und schändlichste Uebel, das je die 
Menschheit bedrückt hat‘ (ebenda). „Es ist eine gemeine 
Schule, die der französischen Sansculotten, von der kein Gentle- 
man etwas lernen kann‘“ (Bd. VII S. 37). „Meine Ideen 
and Principien führten mich in diesem Streit dazu, Frank- 
reich nicht als Staat, sondern als Partei zu bekämpfen“ 
‘Bd. VOL S. 213). 
Schrittweise Reform hätten die Franzosen erstreben sollen 
und die alte französische Verfassung mit einem starken König- 
thum, einem reichen, wohlwollenden, gebildeten, ritterlichen 
Adel, mit einer glänzenden . wohlsituirten Kirche erscheint 
Burke ebenso herrlich wie entwicklungsfähig. Dagegen ist 
aber die Theorie von den Menschenrechten sein beständiger 
Angriffspunkt. Nicht Menschenrechte, sondern Rechte der 
Engländer müssten wir vertreten und die Beständigkeit (con- 
zistency) des Gesetzes unbedingt aufrechterhalten, „Ich strebte 
das Volk vor dem grössten aller Uebel warnen — vor einem 
blinden leidenschaftlichen Geist der Neuerung unter dem 
Namen von Reform‘ (Bd. VIL S. 365). 
Jederzeit war Burke daher gegen Parlamentsreform in 
England. „Die bisherige Volksvertretung ist als völlig ent- 
sprechend für alle Zwecke befunden worden, denen eine 
Volksvertretung dienen kann“ (Bd. V. S. 116). Die Agita- 
sionen gegen das Unterhaus führten zum Umsturz der ganzen 
Verfassung (Bd. VII S. 276). 
Er hatte gewiss recht, wenn er ein Wahlrecht atomisirter 
Staatsbürger gegenüber dem alten Wahlrecht der Verwaltungs-
	        
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