A. Smith.
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so scharf hervor, dass A. Smith sie ohne Weiteres hinnahm
und danach auch die Einkommensarten unterschied, ohne
zu untersuchen, in wie weit Grund- und Capitaleigenthum zusammengehören,
Es ist hier nicht der Ort, zu untersuchen, in wie weit
diese Scheidung in drei Stände in einer allgemeinen Theorie
der Nationalökonomie der Lehre von den Productionsfactoren
ınd Einkommensarten mit Recht zu Grunde gelegt werden
darf. Aber es muss hervorgehoben werden, dass nach A. Smith
selbst Grundeigenthum und Capital historische Kategorien
sind, indem sie erst entstehen nach dem ursprünglichen Zustand,
in weichem Alle Arbeiter sind.
„In jenem ursprünglichen Zustand der Dinge, der sowohl
vor der Einführung des Landeigenthums als dem Anhäufen
der Capitalien hergehet, gehört das ganze Product der Arbeit
dem Arbeiter zu; er hat weder Landeigenthümer noch Meister,
die sich mit ihm darein theilen!“ 2).
Von diesen drei Ständen ist nun der Stand des Capitalisten
keineswegs derjenige, der das grösste Verdienst hat,
dessen Interessen am meisten gepflegt werden müssen und
dessen Einfluss der grösste sein soll. Zwar erkennt A, Smith
(Buch III Cap. 2) an, dass „Handlung und Manufacturen
allmälig Ordnung und ordentliche Regierung und mit denselben
Freiheit und Sicherheit der Privatleute unter den Einwohnern
des Landes einführten, welche zuvor in einem fast beständigen
Kriege mit ihren Nachbarn und in einer sclavischen Abhängigkeit
von ihren Obern gelebt haben.“ Er schreibt also
diesen Zweigen der Production ein civilisatorisches Verdienst
zu, und an vielen andern Stellen führt er aus, dass die Vermehrung
des Kapitals die Bedingung alles wirthschaftlichen
Fortschritts ist — aber keineswegs verfällt er in die Tendenz
späterer Freihändler, die Interessen des Capitals als die der
Menschheit, und die Capitalbesitzer als Träger aller Cultur
sowie als unbedingt edle Menschenfreunde hinzustellen. Viel-1)
S. Buch I, Cap. 8. Ich citire immer nach der 1776 und 1778
erschienenen deutschen Uebersetzung der ersten Ausgabe des Originals.
Held, Soc. Gesch. Engl. 11