Full text : Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

A. Smith.

167

hängigkeit des Landes Schutzzölle resp. Prämien erhalten
(Buch IV, Cap. 5). Ferner erklärt A. Smith Zölle zur Ausgleichung
 inländischer Steuern, und unter Umständen, d. h. bei
Aussicht auf Erfolg, Retorsionszölle für zulässig, und ist jedenfalls
 nur für langsame und schonende Abschaffung bestehender
Schutzzölle. Aber trotz dieses Maasses, das der Freihändler
sich aus Patriotismus und praktischen Rücksichten auflegt —
kann man sich nicht darin täuschen, dass A. Smith das ganze
Proteetivsystem als eine gemeinschädliche Uebervortheilung
Vieler durch Wenige principiell verwirft, dass ihm „der Schutz
der nationalen Arbeit“ eine Phrase ist, und er die Arbeitstheilung
 unter den Völkern als das grösste Glück betrachtet,
Und bei dieser Grundansicht, an der die von Oncken entschieden
 überschätzten Ausnahmen nichts ändern, geht A. Smith
yanz unbedingt von rein privatwirthschaftlichem Standpunet
aus (Buch IV Cap. 2):
„Was aber im Betragen einer jeden Privatfamilie Klugheit
 ist, kann wohl schwerlich im Betragen eines grossen
Königreichs Thorheit sein. Kann ein fremdes Land uns mit
irgend einer Waare wohlfeiler versehen, als wir selber sie
fertigen können, so ist es besser, sie mit irgend einem Theile
des Productes unseres eigenen Fleisses zu kaufen, der auf
irgend eine Art angewendet wird, worin wir einigen Vorzug
haben. Da die ganze Industrie des Landes allezeit dem Capital,
 das sie beschäftigt, proportionirt ist, SO wird sie dadurch
ebensowenig, als die der oben erwähnten Handwerksleute vermindert
 werden, sondern nur den Weg aufsuchen dürfen,
worauf sie sich am vortheilhaftesten beschäftigen kann.“
Was die Durchführung des Princips der wirthschaftlichen
Freiheit im Gebiete der Landwirthschaft angeht, SO handelte
es sich hier auf dem Continent vorerst um Abschaffung der
Leibeigenschaft und um die Ablösung der Lasten des bäuerlichen
 Besitzes. In England dagegen waren diese Wirkungen
des Feudalismus überwunden. Aber A. Smith kämpft gegen
die englischen Vorrechte des Grossgrundbesitzes und ist sonach
der Vorkämpfer derjenigen, die heute „freetrade in Land“
verlanoen. Er hekämpft das Erstgeburtsrecht und die Entails
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.