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Erstes Buch, Cap. 2.
tung der Gerechtigkeit einzuführen und zu behaupten; und
drittens auf die Pflicht, gewisse öffentliche Werke und An-
stalten auzulegen und zu unterhalten, deren Anlegung und
Unterhaltung dem Interesse irgend einer Privatperson oder
einer kleinen Anzahl von Privatpersonen niemals vortheilhaft
sein würde, weil der davon zu machende Gewinn den Auf-
wand irgend einer Privatperson oder einer Privatgesellschaft
niemals vergüten könnte, ohnerachtet er ihn oft einer grossen
Gesellschaft oder einem Staate weit mehr als blos vergüten
kann.“ — —
Betreffs der hier dem Staate (oder wie A. Smith sagt,
dem Landesherrn) !) zugewiesenen Aufgaben habe ich die Be-
schränktheit der unter drittens Zusammengefassten schon
hervorgehoben. Es kommt dazu, dass Smith die Kosten der
Aufgaben ad 2) und ad 3) in höchstmöglichem Maass durch
besondere Beiträge, d. h. Gebühren nach dem Princip eines
Entgelts für individuelle Vortheile decken will, dass er bei
den Gerichten die Macht der Concurrenz für sehr günstig
wirkend hält, dass er zwar Justiz und vollziehende Gewalt
zu trennen wünscht, aber keineswegs zu einer Erfassung der
weiten Culturaufgabe der innern Verwaltung gelangt. Beson-
ders aber ist zu bemerken, dass A. Smith die Steuern ent-
schieden nach dem Aktiengesellschaftsprincip vertheilen will,
wenn dann auch in praxi seine Vorschläge der Hauptsache nach
auf Consumtionssteuern auf entbehrliche Gegenstände allge-
meinen Consums hinauslaufen. Diese Vorliebe für indireete
Steuern beruht zumeist auf einer Abneigung gegen dirette
Besteuerung der Production und des Capitals, das theoretische
Steuervertheilungsprincip auf einer durchaus privatwirthschaft-
lichen Auffassung der Öffentlichen Angelegenheiten: „Der
Aufwand der Regierung ist in Rücksicht auf die Privatleute
in einer grossen Nation den Verwaltungskosten eines grossen
1) Die mehrfach vorkommende Verwechslung von Landesherr und
Staat — wenn sie sich auch nur auf den Ausdruck bezieht, zeugt von der
gänzlichen Abwesenheit der Absicht, über Verfassungsfragen zu philo-
aophiren.