Full text: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

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Erstes Buch, Cap. 2. 
tung der Gerechtigkeit einzuführen und zu behaupten; und 
drittens auf die Pflicht, gewisse öffentliche Werke und An- 
stalten auzulegen und zu unterhalten, deren Anlegung und 
Unterhaltung dem Interesse irgend einer Privatperson oder 
einer kleinen Anzahl von Privatpersonen niemals vortheilhaft 
sein würde, weil der davon zu machende Gewinn den Auf- 
wand irgend einer Privatperson oder einer Privatgesellschaft 
niemals vergüten könnte, ohnerachtet er ihn oft einer grossen 
Gesellschaft oder einem Staate weit mehr als blos vergüten 
kann.“ — — 
Betreffs der hier dem Staate (oder wie A. Smith sagt, 
dem Landesherrn) !) zugewiesenen Aufgaben habe ich die Be- 
schränktheit der unter drittens Zusammengefassten schon 
hervorgehoben. Es kommt dazu, dass Smith die Kosten der 
Aufgaben ad 2) und ad 3) in höchstmöglichem Maass durch 
besondere Beiträge, d. h. Gebühren nach dem Princip eines 
Entgelts für individuelle Vortheile decken will, dass er bei 
den Gerichten die Macht der Concurrenz für sehr günstig 
wirkend hält, dass er zwar Justiz und vollziehende Gewalt 
zu trennen wünscht, aber keineswegs zu einer Erfassung der 
weiten Culturaufgabe der innern Verwaltung gelangt. Beson- 
ders aber ist zu bemerken, dass A. Smith die Steuern ent- 
schieden nach dem Aktiengesellschaftsprincip vertheilen will, 
wenn dann auch in praxi seine Vorschläge der Hauptsache nach 
auf Consumtionssteuern auf entbehrliche Gegenstände allge- 
meinen Consums hinauslaufen. Diese Vorliebe für indireete 
Steuern beruht zumeist auf einer Abneigung gegen dirette 
Besteuerung der Production und des Capitals, das theoretische 
Steuervertheilungsprincip auf einer durchaus privatwirthschaft- 
lichen Auffassung der Öffentlichen Angelegenheiten: „Der 
Aufwand der Regierung ist in Rücksicht auf die Privatleute 
in einer grossen Nation den Verwaltungskosten eines grossen 
1) Die mehrfach vorkommende Verwechslung von Landesherr und 
Staat — wenn sie sich auch nur auf den Ausdruck bezieht, zeugt von der 
gänzlichen Abwesenheit der Absicht, über Verfassungsfragen zu philo- 
aophiren.
	        
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