hr auch das Recht zu, Vorschläge über Angelegenheiten, welche im Be—
reiche ihrer Wirksamkeit liegen, aus eigener Initiative zu erstatten.
Die Unfallverhütungskommission ist berechtigt, zum Zwecke der
Vorberatung einzelner Verhandlungsgegenstände Fachkomittes zu bil—
den; der Kommission können über ihren Antrag zu den Komiteesitzun—
jen und zu den Kommissionssitzungen von Fall zu Fall Spezialfach—
nänner als Experten mit beratender Stimme zugezogen werden. Den
nteressierten Ministerien bleibt es vorbehalten, zu jeder Sitzung der
dommssion selbst oder eines Fachkomitees Vertreter mit beratender
Stimme zu entsenden; die betreffenden Ministerien sind von dem
Stattfinden der Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung zu ver—
ständigen. Die Kaznleigeschäfte der Kommission besorgt das Zentral—
gewerbeinspektorat; die Protokolle der Unfallverhütungskommission
ind der Fachkomitees gelangen in dessen Wege an das Handelsmini—
sterium.
(In diesem Zusammenhange sei der Herausgabe der „Chronik
der Unfallverhütung“ durch das Internationale Arbeitsamt (Schrif—⸗
tenvertriebsabteilung) in Genf gedacht. Diese Zeitschrift, deren erstes
Heft im April 1025 erschien und welche jeden zweiten Monat erscheint,
soll das Bedürfnis nach einem geeigneten Organe zum gegenseitigen
Erfahrungstausch auf dem Gebiete der Unfallverhütung befriedigen,
zumal Fortschritte auf dem Gebiete der Unfallverhütung nur das
Ergebnis einer intensiven Zusammenarbeit aller interessierten Kreise
sein können und für ein solches Zusammenarbeiten ein Organ der
rwähnten Art eine Notwendigkeit darstellt. Das Internationale
Arbeitsamt veröffentlicht ferner alle drei Monate die Bibliographie
der Gewerbehygiene, und derzeit das Werk „L'Hygiene Du Travail“,
eine Enzyklopadie, welche die Hygiene, Pathologie und soziale Für—
orge vom wirtschaftlichen und beruflichen Gesichtspunkte behandelt.)
Die österreichische Regierung hat bei der Herausgabe von Schutz-
bverordnungen wiederholt die Mitwirkung der Unfallverhütungskom—
mission in Anspruch genommen und hat diese Kommission eine
ersprießliche Tätigkeit entfaltet; in der öechoslovakischen Republik
wurde die Unfallverhütungskommission bis nun nicht aktiviert.
Von der Generalklausel des 8 744 G.O. wurde reichlich Ge—
brauch gemacht.
Sondervorschriften für bestimmte Gewerbe
und Industriezweige auf dem Gebiete des Arbeiterschutzes
ind im nachstehenden angeführt; nach einer übersichtlichen Zusammen-
tellung Lambergs (in der kommentierten Ausgabe des Betriebsaus—
schußgesetzes. 1988 bei Stiepel, Reichenberg, Seite 80 bis 84).
— 1958