Contents: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

hr auch das Recht zu, Vorschläge über Angelegenheiten, welche im Be— 
reiche ihrer Wirksamkeit liegen, aus eigener Initiative zu erstatten. 
Die Unfallverhütungskommission ist berechtigt, zum Zwecke der 
Vorberatung einzelner Verhandlungsgegenstände Fachkomittes zu bil— 
den; der Kommission können über ihren Antrag zu den Komiteesitzun— 
jen und zu den Kommissionssitzungen von Fall zu Fall Spezialfach— 
nänner als Experten mit beratender Stimme zugezogen werden. Den 
nteressierten Ministerien bleibt es vorbehalten, zu jeder Sitzung der 
dommssion selbst oder eines Fachkomitees Vertreter mit beratender 
Stimme zu entsenden; die betreffenden Ministerien sind von dem 
Stattfinden der Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung zu ver— 
ständigen. Die Kaznleigeschäfte der Kommission besorgt das Zentral— 
gewerbeinspektorat; die Protokolle der Unfallverhütungskommission 
ind der Fachkomitees gelangen in dessen Wege an das Handelsmini— 
sterium. 
(In diesem Zusammenhange sei der Herausgabe der „Chronik 
der Unfallverhütung“ durch das Internationale Arbeitsamt (Schrif—⸗ 
tenvertriebsabteilung) in Genf gedacht. Diese Zeitschrift, deren erstes 
Heft im April 1025 erschien und welche jeden zweiten Monat erscheint, 
soll das Bedürfnis nach einem geeigneten Organe zum gegenseitigen 
Erfahrungstausch auf dem Gebiete der Unfallverhütung befriedigen, 
zumal Fortschritte auf dem Gebiete der Unfallverhütung nur das 
Ergebnis einer intensiven Zusammenarbeit aller interessierten Kreise 
sein können und für ein solches Zusammenarbeiten ein Organ der 
rwähnten Art eine Notwendigkeit darstellt. Das Internationale 
Arbeitsamt veröffentlicht ferner alle drei Monate die Bibliographie 
der Gewerbehygiene, und derzeit das Werk „L'Hygiene Du Travail“, 
eine Enzyklopadie, welche die Hygiene, Pathologie und soziale Für— 
orge vom wirtschaftlichen und beruflichen Gesichtspunkte behandelt.) 
Die österreichische Regierung hat bei der Herausgabe von Schutz- 
bverordnungen wiederholt die Mitwirkung der Unfallverhütungskom— 
mission in Anspruch genommen und hat diese Kommission eine 
ersprießliche Tätigkeit entfaltet; in der öechoslovakischen Republik 
wurde die Unfallverhütungskommission bis nun nicht aktiviert. 
Von der Generalklausel des 8 744 G.O. wurde reichlich Ge— 
brauch gemacht. 
Sondervorschriften für bestimmte Gewerbe 
und Industriezweige auf dem Gebiete des Arbeiterschutzes 
ind im nachstehenden angeführt; nach einer übersichtlichen Zusammen- 
tellung Lambergs (in der kommentierten Ausgabe des Betriebsaus— 
schußgesetzes. 1988 bei Stiepel, Reichenberg, Seite 80 bis 84). 
— 1958
	        
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