Full text: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

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Erstes Buch, Cap. 4. 
Hier wendet sich Cobett zunächst gegen den Grundbesitz, 
d. h. dessen Abneigung hohe Armensteuer zu zahlen, und 
entwickelt die alte Theorie, dass Arbeit die Grundlage alles 
Eigenthums sein solle; das Grundeigenthum in England aber 
beruhe auf Eroberung. Es kommen dabei Sätze vor, die stark 
an den bekannten Satz von der Erde als geheiligtem Erbe 
der Menschheit anklingen — allein man würde sich sehr 
täuschen, wenn man etwa glaubte, Cobbett wolle sagen: „Da 
Eigenthum auf Arbeit beruht, Grundeigenthum nicht, so 
ist Sondereigenthum an Grund und Boden an sich naturrechs- 
widrig und muss abgeschafft werden.“ 
Grundeigenthum an sich erscheint ihm vielmehr als Noth- 
wendigkeit im Interesse des Gemeinwohls (Siehe Brief I), 
und nur speciell das englische Grundeigenthum beruht auf 
Eroberung. Doch auch dieses Grundeigenthum soll wegen 
seines Ursprungs aus Gewalt nicht gestürzt werden — Cob- 
bett sagt nur, Wilhelm der Eroberer habe seinen Rittern den 
Grund und Boden gegen die Verpflichtung des Kriegsdienstes 
gegeben, und klagt, dass Cromwell diese Verpflichtung auf- 
gehoben und dafür das Acecisesystem eingeführt habe. Die 
Entstehung des englischen Grundeigenthums durch Eroberung 
begründet also nicht Abschaffung desselben — sondern nur 
Verpflichtungen der Eigenthümer. ;In echt englischer Weise 
beruft sich Cobbett dabei auf den formal gültigen Rechtssatz, 
dass der König allein oberster Grundherr, die Landbesitzer 
nicht absolute Eigenthümer seien, sondern nur Inhaber, die 
gesetzliche Nutzniessung haben und denen das Gesetz daher 
jede Beschränkung der Befugnisse ihres sogenannten Eigen- 
thums auflegen kann. Auch der Zorn über das Nieder- 
legen von Bauernhöfen verschanzt sich wieder hinter ein for- 
mal geltendes englisches. Recht. Cobbett sagt, die Grund- 
besitzer hätten nicht das Recht, ihr Land so zu benutzen, 
lass sie die Eingeborenen davon vertreiben, da jeder Englän- 
ler ein Recht habe, in England zu leben. 
Al dies läuft nun lediglich darauf hinaus, dass Cobbett 
reichliche Armenunterstützung durch Steuern des Grundbe- 
sitzes verlangt. Das ganze Vermächtniss an die Arbeiter ist
	        
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