Lö
Einleitung.
gänzte sie durch eine Beschädigung auf anderer Seite, Jeder
der beiden Stände war begünstigt und beschädigt zugleich.
Da der Mensch im Allgemeinen sein Interesse als Producent
stärker empfindet, als sein Interesse als Consument, so konnte
das System dem kurzsichtigen Egoismus beider Stände lange
schmeicheln. Für das Staatsganze aber waren die Kosten der
Aufrechterhaltung des verwickelten Systems jedenfalls ein
Nachtheil und die grundbesitzende Gentry untergrub ihre
politische Stellung , indem sie den Interessen der Gewerbe-
treibenden nicht nur diente, sondern damit wetteiferte.
Lange Zeit konnte der allgemeine Glaube, dass Be-
einfussung der Preise durch die Zollpolitik im allgemeinen
Interesse nothwendig sei, den kurzsichtigen Egoismus der
Grundbesitzer entschuldigen, resp. ihnen selbst ihre inter-
essirten Motive verhüllen, ähnlich wie auch die Jagdgesetze
zu Gunsten der reichen Grundbesitzer durch die Pflicht des
Staats, die Armen zur Arbeit anzuhalten und von luxuriösen
Vergnügungen abzuhalten, gerechtfertigt werden konnten. Am
Ende des vorigen und im Anfang dieses Jahrhunderts jedoch
xonnte über das Vorhandensein solcher Motive kein Zweifel
mehr herrschen.
& 3. Die unteren Classen.
Was die Gesetzgebung über das Verhältniss gewerblicher
Arbeiter zu ihren Arbeitgebern angeht, so war an derselben
die regierende Gentry wenigstens in Anbetracht der land-
wirthschaftlichen Arbeiter direct interessirt, ijndirect aber
durch den Zusammenhang des gewerblichen und des Arbeiter-
rechts mit dem Armenrecht, Wir werden sehen, dass die
regierende Gentry diese wichtigsten Theile der socialen Ge-
zsetzgebung und Verwaltung durch Nachlässigkeit verkommen,
und auf dem Gebiete des Armenrechts speciell sich schwere
Fehler zu Schulden kommen liess.
Das Gewerbe- und Arbeiterrecht beruhte zu unserer Zeit
noch auf der Gesetzgebung der Elisabeth, Diese Gesetz-