Lehrlingswesen.
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gleichzeitig unter den Färbern Meister und Arbeiter für resp.
gegen Zulassung von Arbeitern ohne siebenjJährige Lehrzeit
petitionirten. Mit den Arbeitern verbanden sich unter den
Hutmachern die kleinen Meister, die bereits anfıngen, mit
den Arbeitern dem grösseren Capital gegenüberzustehen. Im
Hutmachergewerbe hatte 8. Eliz. c. 2 die siebenjährige Lehr-
lingszeit und das Verbot, mehr als zwei Lehrlinge zu halten,
besonders festgesetzt. Dieses Gesetz nebst einem dasselbe
einschärfenden von Jacob I. wurde auch durch 17. Georg XII. 0.55
abgeschafft, welches Gesetz gestattete, auf jeden Gesellen einen
Lehrling zu halten — und ausserdem sich mit Unterdrückung
von Combinationen befasste.
Im Jahre 1779 wurde die Abschaffung der siebenjährigen
Lehrlingszeit bei den Bäckern und Metzgern angestrebt *).
Ein Committee-Bericht vom 27. Mai 1789 ®) constatirt, dass
bei den Messerschmieden in Hallamshire den Arbeitern das
Halten von Lehrlingen verboten ist, während die Meister sie
in Ueberzahl halten,
1790 petitionirten?) Seidenweberarbeiter aus Coventry
und Warwick um Beschränkung der Zahl der Lehrlinge, ähn-
lich wie das in London durch 13. Georg III. e. 68 geschehen sei
und es wird anerkannt, dass in Coventry Ueberzahl von Lehr-
lingen und niedriger Lohn herrschte. Das Gesetz für London,
das sich hauptsächlich mit Lohnregulirung befasste, be-
Schränkte die Zahl der Lehrlinge bei einem Meister auf zwei.
Bei den Handwebern, deren Lage seit dem Aufkommen
der Maschinenweberei eine sehr trostlose war und die längst
ihre Stellung als selbständige kleine Unternehmer verloren
hatten, gab es am Ende unserer Periode noch viele Lehrlinge.
Die Handweber selbst und andere arme Leute gaben ihre
Kinder den Handwebern als Lehrlinge, weil es ihnen zu theuer
Zewesen wäre. sie einem andern Beruf zuzuschicken. Eben
1) Journals Vol. 87. 26. Febr., 17. und 24. März, 15. und 28, April
1779,
?) Journals Vol. 44.
3) Journals Vol 45. 5. u. 12. März.
Held, Soc. Gesch. Engl.