Full text: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

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Zweites Buch, Cap. 1. 
festhielt; so bei den Maschinenbauern in Manchester, welche 
nur Leute zuliessen, die fünf Jahre im Geschäft, in einer 
Fabrik oder Werkstätte gedient hatten. Unter Geschäft wurde 
nur die Production von Maschinen für Baumwoll-. Flachs- 
der Wollindustrie verstanden, 
Der Concurrenzneid als Motiv zeigte sich auch bisweilen 
larin, dass fremde Arbeiter strenger behandelt wurden als 
ainheimische. Fremde Arbeiter ohne Lehrzeit wurden von 
len Tuchmachern misshandelt, solche mit Lehrzeit gegen Zah- 
'ung einer Gebühr zugelassen ?). 
Für die Bandweber galt in London die sogenannte Spital- 
fGeldsacte, welche hier ausnahmsweise Lohnregulirung aufrecht 
arhielt. In anderen Districten, wo dieses Gesetz nicht galt, 
war die Noth der Arbeiter gross und hing mit dem verwil- 
lerten Lehrlingswesen zusammen. Im schärfsten Gegensatz 
zum Geist der alten Gesetze herrschte in Coventry, Nuneaton 
ste. unter den Bandwebern das Halblohn-Lehrlings-System ?), 
demzufolge die Meister Lehrlinge auf 2 bis 5 Jahre ver- 
mittelst ungestempelten oder nur mündlichen Vertrags an- 
nahmen. Der Preis, den das Product ‚des Lehrlings im 
Waarenhaus erzielte, wurde ebenso wie die Kosten für Licht ete. 
zwischen Meister und Lehrling zu gleichen Hälften getheilt, 
oder der Lehrling bekam die Hälfte des Lohnes eines Arbei- 
ters. Nach Ablauf der Lehrlingszeit wurde der Lehrling 
Arbeiter 3), trug alle Kosten selbst und bekam Lohn nach 
einem Mustervertrag. Der Lehrling aber konnte von dem 
Halblohn nicht leben und bedurfte der Armenunterstützung, Zu 
welcher der meist in London lebende mit seinen Lehrlingen 
durch Agenten in Coventry verhandelnde Meister so gut wie 
Nichts beitrug. Es befanden sich zumeist Mädchen in diesem 
traurigen Zustand, da die männlichen Arbeiter ohne 7jährige 
Lehrzeit kein Wahlrecht erwerben konnten). Veranlassung 
') Fourth Report on Artizans and Machinery 1824 S, 293. 
*) Report on Silk Ribbon Weavers 1818 S. 4 und 17. _ 
*) Das englische Wort „journeyman“ kann auch mit „Geselle“ über- 
setzt werden. 
4 Solche stadtrechtl. Bestimmungen schafft 54. Geore INIc. 96 nicht ab
	        
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