Full text : Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

Arbeitergesetze.

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Diäten. Weiter ist die Verwendung der Strafgelder, die Competenz
 der städtischen Obrigkeiten geregelt, die Privilegien
einzelner Städte und Grafschaften werden erhalten etc., schliesslich
 wird noch das Recht der Verhaftung entlaufener Lehrlinge
 und Arbeiter geordnet.
Ich habe das ganze Gesetz ausführlich excerpirt, da dasselbe
 zwar im Laufe der Zeit immer lässiger ausgeführt, aber
erst unter Georg IM. der Hauptsache nach formell abgeschafft
wurde,
Unverkennbar ist in dem Gesetze die Tendenz, in allen
Gewerben inel. der Landwirthschaft einen regelmässigen Fortyang
 der Production zu sichern, den Interessen der Arbeiter
wie der Arbeitgeber gerecht zu werden, in allen. Gewerben
Mangel wie Ueberfluss der Kräfte zu verhüten und gelernte
dauernd engagirte Kräfte zu sichern. Das ganze Volk, mit
Ausnahme der vermögenden Familien, soll zwangsweise zur
Arbeit erzogen werden, der Ausgelernte aber sein Gewerbe
überall betreiben dürfen. Das Gesetz ist eine Organisation
der Arbeit im Allgemeinen und im Interesse aller Betheiligten,
das gleichmässig Anarchie und exclusiven Monopolgeist bekämpft
und die gewerblichen Verhältnisse durchweg unter die Jurisdietion
 und Aufsicht der Friedensrichter und Stadtmagistrate,
d.h. der Organe der selfgovernmentalen Staatsverwaltungs-Organe
 stellt. Mögen die Zwangsrechte gegen Arbeiter und
Lehrlinge uns heutzutage zu hart erscheinen, so entsprachen
sie damals dem Geiste der Zeit und unzweifelhaft litt der
Arbeiterstand eben durch die allmälig einreissende Nach-(ässigkeit
 in der Ausführung des Gesetzes, welche dadurch
leicht gemacht war, dass verschiedene Vorschriften für bestimmte
 ausdrücklich benannte Gewerbe gegeben waren, also
auf andere nicht angewendet werden konnten und dass das
Gewerbewesen in incorporirten Städten und Marktstädten bezsonders
 geregelt war, welche Anordnungen für das platte Land
nicht galten. Das in dem Gesetz nicht erwähnte aber gleichzeitig
 hestehende seit EAuard III und YVILM eingeführte Ver-1

 2. und 3. Eduard VI. ec. 15 (1548) bestraft alle Verkäufer von
            
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