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Zweites Buch, Cap. 1.
Im Ledergewerbe stritt man sich 17331) darum, ob den
Metzgern das Zerfetzen und Zerschneiden der Felle verboten
werden solle und 1798 beschloss das Haus ”?), dass die alten
Gesetze für die Lederindustrie überhaupt amendirt werden
sollen. Dieselben wurden 1808 durch 48. Georg III. ec. 60
wirklich aufgehoben, nachdem 1807 eine Untersuchung darüber
stattgefunden hatte?) Das Hauptgesetz, welches bis dahin
galt, war 1. Jacob I. ec. 22, welches im Laufe der Zeit
vielfach bestätigt und amendirt worden war. Nach diesen
Gesetzen bestanden nicht nur scharfe Competenzbeschränk-
ungen zwischen Gerbern, Lederarbeitern, Schuhmachern und
Metzgern, sondern es war auch bestimmt, dass die Gerber
Häute nur auf offenem Markt einkaufen und nur an Leder-
arbeiter verkaufen durften. Dies war allerdings schon kürzlich
aufgehoben worden. Dagegen bestanden noch formell Verbote
gegen die Anwendung von Surrogaten für KEichenrinde und
Vorschriften über die Zeitdauer des Gerbeprocesses. Ferner
waren die Stadtobrigkeiten noch verpflichtet, alles Leder vor
dem Verkauf prüfen und siegeln zu lassen.
All diese Bestimmungen bezeichnet das Committee von
1807 als obsolet. Sie wurden auch 1808 abgeschafft, nur die
Beschränkung der Gerber auf ihr eigenes Gewerbe blieb.
Die Sicherung guter Waare durch technische Reglements
and obrigkeitliche Aufsicht erwies sich also auch hier als un-
lurchführbar.
1781 begannen auch die Goldschmiede, gegen das Gebot,
nur 20 karätiges Gold verarbeiten zu dürfen, zu petitioniren *)
was 1798 Erfolg hatte, indem 38. Georg III. ec. 69 auch
18 karätiges Gold gestattete.
In andern Gewerben fielen ähnliche Bestimmungen, weil
die auswärtige Concurrenz die Aufrechterhaltung bestimmter
Qualitäten der Waare in England unmöglich machte.
1) Journals of the House of Commons Vol. 22 S. 264, 278, 305.
?*) Journals Vol. 53. 19. März 1798. |
8) Report on Tanners, Shoemakers and other Artificers 0ccupyins
he Cutting of Leather. 15. Febr. 1807.
4) Journals Vol. 838. 2 Anril 1781.