Full text : Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

Zünfte.

479

8 7. Zünfte.
Die gewerblichen Corporationen des 18, Jahrhunderts
nenne ich kurzweg Zünfte, weil sie Fortsetzungen älterer
Verbände waren, die zwar in England in Bezug auf Allgemeinheit
 ihres Vorkommens und Autonomie sich stets von
den deutschen Zünften unterschieden, letzteren aber doch in
Bezug auf Zweck und Organisation jm Wesentlichen gleich
waren. Ihren ursprünglichen Zwecken waren sie im. 18. Jahrhundert
 wesentlich entfremdet — ‘dies Schicksal theilten
sie mit den deutschen Zünften. Eigenthümlich aber war
ihnen, dass sie in einzelnen Fällen zu privilegirten Corporationen
 geworden waren, deren Competenz sich über das ganze
Land erstreckte. In solchen Fällen kann man denn das Wort
Zunft, worunter man sich doch immer einen localen Verband
vorstellt , nur in uneigentlichem Sinne anwenden. Indessen
auch solche sogenannte Zünfte hatten ihre Basis in einzelnen
Städten und so mag es zulässig sein, das englische Wort
„Company“ durchweg mit „Zunft“ zu übersetzen,
Im 18. Jahrhundert hatten die Zünfte als gewerbliche
Corporationen, denen die Ausbildung und Ausführung der
gewerblichen Ordnung theilweise übertragen war, aufgehört
wohlthätig zu wirken. Diese Ordnung selbst hörte auf lebensfähig
 zu sein, ihre corporativen Träger verwandelten sich in
egoistische Vertretungen von Sonderinteressen oder vergassen
aus Lässigkeit ihre Pflichten zu erfüllen. Um den Zustand
der Zünfte in unserer Periode zu schildern, will ich zunächst
zwei besonders interessante Zünfte, die der Gesetzgebung viel
zu schaffen machten, nämlich die der Kohlenhändler und
Strumpfwirker vorführen und dann noch eine Reihe anderer
Zünfte kürzer besprechen. .
Der Kohlenhandel zwischen Newcastle on Tyne und
London bereitete der Gesetzgebung während des. 18. Jahrhunderts
 grosse Sorge. Es handelte sich um die Versorgung
des hauptstädtischen Publicums mit unentbehrlichem Brenn-Material
 und sowohl im Interesse des Publiceums als der betheilieten
 Händler. Schiffer und Arbeiter griff die Staatsgewalt
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.