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5 Pf. St. pro Kopf von den Kirchspielen bekam. 1729
unterliess es das Parlament, dem Unfug mit den Kirchspiel-
lehrlingen Einhalt zu thun, bedrohte aber das Zerstören von
Werkzeugen mit Todesstrafe , welche in einigen Fällen 1770
Wirklich vollstreckt wurde *).
Die Londoner Zunft machte von ihrem Rechte Statuten
zu erlassen 1744 Gebrauch, Die neuen Statuten wurden 1745
bestätigt ?). Danach ernannte die Zunft Deputirte, welche in
allen Werkstätten die Güte der Arbeit beaufsichtigten. Es
wurde streng verboten, Rahmen von Nichtmitgliedern zu miethen.
Die 7jährige Lehrlingszeit wurde zur Vorbedingung für den
Gewerbebetrieb und Eintritt in die Gesellschaft erklärt,
Genaue Vorschriften wurden über Annahme von Lehrlingen
und Arbeitern erlassen. Letztere durften nur bei Zunftmit-
gliedern eintreten mit gegenseitiger einmonatlicher Kündi-
gungsfrist und mussten selbst Gesellschaftsmitglieder sein. Die
Meister mussten vierteljährlich 6 pence, die Arbeiter 3 pence,
berechtigte Mitglieder, die das Gewerbe nicht ausüben, auch
6 pence bezahlen. ‘Die Aufnahme in die Zunft kostete
138 Schillinge. Die’ Lehrlinge mussten am Schluss der Lehr-
zeit ein Meisterstück machen und 12 Schillinge 12 pence
erlegen,
Diese Statuten beweisen, dass die Zunft gegen Gewerbs-
beeinträchtigung durch Nichtmitglieder zu kämpfen hatte.
In Nottingham wurde 1753 gegen diese Prätensionen Opposi-
tion erhoben, weil sie „gegen die Vernunft und die Freiheit
der britischen Unterthanen*‘ seien ?), das Gewerbe nicht höben,
sondern drückten, — die Jurisdicetion der Zunft sei Sthon
seit 22 Jahren ausser Gebrauch. In London selbst erhob sich
Öpposition gegen die egoistischen Statuten. Natürlich wehrte
sich die Zunft und in Nottingham selbst fanden sich neben
den Opponenten auch Bundesgenossen der Londoner Zunft,
welche Regulirung des Gewerbes im Interesse der Erhaltung
guter, gelernter Arbeiter verlangten.
Zünfte.
1) Felkin a. a. O0, S. 227 £.
2) Journals of the House of Commons Vol. 26 8. 779 ££.
2 Journals Vol. 26 S. 593.