Schutz der übrigen Industrien.
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zunit verpflanzt werden, was indessen durch das Absterben
dieser Zunft bald unwirksam wurde. .
1750 wurde der Export aller in der Tuch- und Seiden-
industrie gebrauchten Werkzeuge, 1774 auch der in der Baum-
woll- und Leinenindustrie gebrauchten Werkzeuge verboten,
wovon indessen 1775 zu Ehren der nordamerikanischen Colo-
nien und im Interesse vieler armer Familien in der Heimath
Ausnahmen gemacht wurden.
Es folgten weitere Gesetze: 1781 und 1782 wurde ‘die
Ausfuhr von Mustern, Zeichnungen und Platten zum Bedrucken
von Stoffen verboten. 1785 erschien ein höchst umfängliches
Gesetz, welches den Export der in der KEisen- und Stahl-
industrie und der Knopfmacherei gebrauchten Werkzeuge
verbot. Die Knopfindustrie sank aber durch die Kupferzölle
und den Silberstempel dennoch und das Gesetz von 1785
wurde 1786 bis zur gänzlichen Unanwendbarkeit modifieirt.
Principlos wurden von da ab die Ausfuhrverbote aufgehoben
und verlängert, so dass sie unübersichtlich wurden und Schaden
stifteten.
Die Auswanderung von gelernten Arbeitern (Manufac-
turers and Artificers) namentlich aus der Woll-, Metall- und
Ührenindustrie wurde 1718 durch 5. Georg I. c. 27 verboten
und mit Strafe bedroht und dieses Gesetz wurde 1750 durch
23. Georg II. ec. 18 verschärft. Das Gesetz von 1718 erfolgte
auf viele Petitionen hin, die im Januar 1781 von Industriellen
ausgingen.?)
Diese Gesetze, die gewissermaassen einen Excess des
Mercantilsystems darstellen, gelangten verhältnissmässig spät
zur Entwicklung. Es ist klar, dass sie eine Verirrung waren;
solche Gesetze sind gegenüber dem Schmuggel undurchführbar,
rufen Repressalien hervor und schädigen stets diejenige
Industrie, welche die Werkzeuge herstellt, zugleich auch die
andere, welche sie benutzt, weil der Fortschritt in der Maschi-
nenindustrie gelähmt wird. Dass man sich auf solche Gesetze
warf. zeigt, dass das Mercantilsystem in das Stadium eines
ıy Journals Vol. 19 S. 78, 83, 89.