Full text: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

Schutz des Ackerbaus. 
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$ 4. Handelspolitischer Schutz des Ackerbaus. 
Ich habe im Bisherigen nur die künstlichen Begünsti- 
gungen der Industrie erwähnt, welche ja das eigentliche Ziel 
des Mercantilsystems waren. Nur gelegentlich wurde bemerkt, 
dass auch das Interesse des Grundbesitzes und des Acker- 
baus sich regte und berücksichtigt wurde. Es ist aber eben 
eine grosse und besonders wichtige Eigenthümlichkeit des 
englischen Mercantilismus, dass derselbe es unternahm, auch 
den Landbau in seine Kreise hereinzuziehen. Durch dieses 
ganz unmögliche Streben grub er sich schliesslich sein eigenes 
Grab. Der unmögliche Versuch lag in den Kornzöllen. . 
Die Kornzölle, die im Anfang des 19. Jahrhunderts in 
England von so eingreifender Bedeutung wurden, hatten sich 
langsam entwickelt und die leitenden Gesichtspunete der Gesetz- 
gebung waren keineswegs constant. 
Im Mittelalter herrschte die Absicht, dem Lande stets 
die nöthige Menge Getreides zu billigem Preise zu sichern. 
Bei der geringen Entwicklung des Kornhandels, demzufolge 
jedes Land zumeist auf sich selbst angewiesen war, konnte 
man dieses Ziel durch inländische Gesetzgebung zu erreichen 
hoffen und das allgemeine Getreideausfuhrverbot, das im 
Mittelalter galt, kann nicht ohne Weiteres als eine verfehlte 
Maassregel betrachtet werden. 
Im 15. Jahrhundert begann man von dem alten Grund- 
Satz abzuweichen, indem 1436 die Ausfuhr von Weizen und 
Gerste gestattet wurde, wenn der Preis dieser Producte eine 
bestimmte Höhe nicht überstieg. Es wurde also noch stärke- 
res Sinken des Preises verhütet. 1463 wurde weiter ver- 
ordnet, dass die Getreideeinfuhr verboten sein solle, so lange 
der Preis die Höhe, unter welcher die Ausfuhr gestattet war, 
nicht erreicht hatte. Dies war der Anfang der Gesetzgebung, 
welche nicht mehr trachtete, dem Volke möglichst billiges 
Korn zu sichern, sondern darauf ausging, dem Landbauer 
einen gewissen Minimalpreis des Korns zu verschaffen. In- 
dessen waren diese ersten Gesetze noch keineswegs derart,
	        
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