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Zweites Buch, Cap. 2.
gangen, Englische Schiffer kauften Fische von Fremden, um
sie in England zu verkaufen, wogegen Fischer aus verschie-
denen Seestädten petitionirten !). 1720 wurde um das Verbot
der Einfuhr französischer Austern petitionirt ?), wobei insbe-
sondere bemerkt wurde, dass durch diese Concurrenz englische
Schiffer brodlos werden und sich dann auf den verbotenen
Wollexport werfen könnten.
Unter allen Umständen ist der Schmuggel höchst un-
sittlich und verwerflich, auch ist er in einem einigermaassen
wohlgeordneten Lande nie im Stande, die Wirkung von Zoll-
gesetzen völlig aufzuheben, Dennoch kann es als ein Beweis
für die Schlechtigkeit der Zollgesetzgebung gelten, wenn der
Schmuggel in einem Lande mit guter Verwaltung und weit-
verbreitetem gesetzlichen Sinn der Bewohner sich beständig
steigert und unvertilgbar wird, so dass er zu beständiger Ver-
änderung der Gesetzgebung Veranlassung giebt. Es ist ge-
wissermaassen eine Reaction des gesetzwidrigen gegen den
gesetzlich unmotivirter Weise sanctionirten Egoismus einzelner
Classen,
Indessen der nie völlig siegreiche, sondern immer schwerer
werdende Kampf des Gesetzes gegen den Schmuggel würde
für sich allein die Schlechtigkeit des Gesetzes nicht definitiv
beweisen. Entscheidend sind die in den erzählten Beispielen
klar gestellten Thatsachen, dass im 18, Jahrhundert bereits
fast alle Schutzzölle andere inländische Interessen schädigten
und dass sie sich unter einander in ihrer Wirkung bekämpften
und aufhoben. Aber je mehr dies der Fall war, desto mehr
steigerte man lange Zeit hindurch den Schutz. Einmal auf
der schiefen Ebene der Begünstigung von Sonderinteressen
angelangt, rollte die Gesetzgebung weiter — bis sie in den
Abgrund versank, d. h. bis mah sich allgemein von ihr ab-
wandte und das Princip der Nichtintervention aufstellte. Weil
die bestehende Gesetzgebung nur Sonderinteressen und den
Leidenschaften von Gruppen diente und von keinem staat-
ı) Journals Vol. 18 S. 117 (1715).
2) Journals Vol. 19 S. 387, 397, 401, 411.