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Zweites Buch, Cap. 3,
Möglichkeit, auf die Dauer auch nur in einem abgeschlo%enen
Gebiet ihre Herrschaft zu behaupten.
So zeigt der Report von 1806 einen Uebergangs- und
Misch-Zustand, der Zeugniss ablegt für die Langsamkeit, mit
der sich gewerbliche Umwälzungen oft vollenden , keineswegs
aber beweist, dass das eigentliche alte Handwerk noch kraft-
voll bestand. Dass dasselbe längst nicht mehr das Gewerbe
beherrschte, geht daraus hervor, welche Rolle im ganzen vori-
gen Jahrhundert die schutzzöllnerischen Interessen der an der
Industrie betheiligten Capitalisten spielten, Die neuen Maschinen,
welche eine grössere Arbeitstheilung erforderten und dem so-
genannten Tuchmachermeister einen Theil der Productions-
processe entzogen, brachten dann im Anfang des 19. Jahrhun-
derts eine Art Krisis hervor !), während vorher die zunehmende
Abhängigkeit des Meisters dessen Behaglichkeit noch nicht
störte, Lassen diese Reports von 1806 und 1803 viele Rück-
schlüsse auf das 18. Jahrhundert zu, so haben wir aus diesem
Jahrhundert selbst eine Menge zerstreuter Zeugnisse, welche
beweisen, dass die alte Herrschaft des Handwerks in Auf-
lösung begriffen wär.
So wurde schon 1719°) aus Gloucester um Erleichterung
ler alten Gesetze petitionirt, welche die Stellung der ver-
schiedenen eigentlichen Meister in der Tuchindustrie zu sichern
bestimmt waren. Diese Gesetze waren zunächst:
Ein Gesetz 2, u. 3. Philipp und Maria c. 11, welches den
Clothworkers ausserhalb von Städten und Marktflecken ver-
bot, mehr als einen Webstuhl zu haben, welches den Tuch-
webern ausserhalb der Städte verbot mehr als zwei Webstühle
zu halten und den Tuchwalkern den Besitz von Webstühlen
ganz untersagte. Dieselben Weber, die nur zwei Webstühle
haben durften, durften auch nur zwei Lehrlinge halten und
allen Wehern wurde siebenjährige Lehrlineszeit vorgeschrie-
*) Diese zeigt sich deutlich in dem Report on Woollen Clothiers
Petition, 1808,
2? Tournals of the House of Commons Vol. 19 8. 181.