Full text: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

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Einleitung. 
dass man durch Kauf eines Anwesens nur heimathsberechtigt 
wird, wenn der bona fide bezahlte Kaufpreis mindestens 
30 Pf. Sterl. beträgt, und nur so lange man auf dem Anwesen 
wohnt. 
8 6. Stocken der Gesetzgebung. 
Das Unwesen in der Armenpflege steigerte sich auf’s 
Höchste unter Georg III. Seit dieser Zeit wurden auch die 
Versuche gesetzlicher Reform häufiger, die wir nicht im Ein- 
zelnen verfolgen. Hier war nur zu zeigen, dass die er- 
leuchtete und am Ende des 16. Jahrhunderts zeitgemässe 
Gesetzgebung der Elisabeth einige Grundsätze von dauerndem 
Werthe enthielt, für die das rechte Verständniss allmälig ab- 
handen kam. Sie löste das Problem des gleichmässigen 
Schutzes von Freiheit und Ordnung für ihre Zeit; sie hätte 
weiter entwickelt werden müssen in dem Sinne, dass die 
Ordnungen unter wachsender Aufhebung der localen Gebunden- 
heit ausgebildet worden wären — Statt dessen verschärft das 
Gesetz aber die Gebundenheit an die Scholle, während gleich- 
zeitig Anarchie eintrat. KEngherzige Classenpolitik machte 
sich breit an Stelle eines wahrhaft staatlichen Geistes. Auch 
die Arbeitshäuser bewirkten nur vorübergehend eine Besse- 
rung der Zustände und Verminderung der Armenlast. Sie 
wurden Manufaeturunternehmungen auf Rechnung der Armen- 
kasse, beschäftigten jede Art schlechter Arbeiter und ent- 
muthigten die guten — kurz sie wurden ZU Nationalwerk- 
stätten im Kleinen (s. Eden, Vol. I. S. 269 ff.). Dass die 
Strenge gegen die Eltern unehelicher Kinder und die Findel- 
häuser (unter Georg II.) nicht helfen konnten, ist selbstver- 
ständlich. Das Gebot der Veröffentlichung der Armensteuer- 
auflagen (1744) zeugt nur von der bisherigen Verwirrung und 
Rechtlosigkeit auf diesem Gebiet. Die beständigen Gesetze 
gegen Landstreicher und Vagabunden (so 17. Georg II. c. 5, 
das Prämien auf das Ergreifen von Vagabunden setzt) sind 
auch ein beredtes Zeugniss für die Unwirksamkeit der Armen- 
yesetze.
	        
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