Stocken der Gesetzgebung.
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Gleichzeitig mit der Lässigkeit der Friedensrichter und
Armenaufseher in Ausführung des Zwanges zur Arbeit ge-
riethen auch die Lohnfestsetzungen durch die Friedensrichter
vielfach ausser Gebrauch. Adam Smith bezeichnet sie Buch 1
c. 10 als ganz abgekommen. Der Zwang zur Vjährigen Lehr-
ingszeit. wurde auf Städte mit Corporationsrechten und Markt-
lecken und auf die Gewerbe, die zur Zeit des Erlasses des
Gesetzes der Elisabeth bestanden, beschränkt. Die mangel-
hafte Durchführung des Gesetzes in diesen Punkten lag nament-
lich im Interesse derjenigen Gewerbe, in denen sich Produc-
tion im grösseren Maassstab zu entwickeln begann, sie unter-
gzrub aber die Sicherheit der Stellung des Arbeiters. Dies
und die Verknöcherung der Zünfte führte schon frühzeitig,
wie namentlich Brentano nachweist, zu Coalitionen der Arbeiter,
deren Tendenz zumeist auf Erhaltung der alten zugleich sie
schützenden Ordnungen gerichtet ist.
AN dies trat unter Georg IIL erst recht deutlich hervor;
der Process der Auflösung der alten Ordnungen, die man
fruchtlos in falscher Richtung zu stärken und verschärfen
versuchte, begann aber schon mit dem 17. Jahrhundert, Eine
irgendwie bemerkenswerthe Weiterentwickelung des Arbeiter-
rechts fand seit dem Lehrlingsgesetz der Elisabeth über-
haupt nicht statt. Zahlreich waren die Zollgesetze, deren
protectionistischer Charakter seit der Zeit der Stuarts immer
schärfer hervortrat; auf die eigentliche Gewerbe- und Arbeiter-
polizei beziehen sich aber nur wenige Gesetze, wie z. B. das
wohlthätige Verbot des Trucksystems (der Lohnzahlung in
anderen Waaren als Geld). Das Gesetz 1. Anne stat. 2, c. 18,
führt im Geiste der Elisabeth als Motiv an, „Unterdrückung
der Arbeiter zu verhüten‘. Andere unter die Gewerbepolizei
fallende Gesetze beförderten den Abfluss müssiger Arbeits-
kräfte nach den Colonien (4. Geo. I, e. 11 [1717]) oder in den
Schiffsdienst, 7. Georg I. stat. 1, ce. 13 (1720) verbietet Coalitionen
der Schneider, setzt aber zugleich deren Löhne und Arbeits-
stunden fest. 12, Georg I. c.34 (1725) verbietet Coalitionen
der Tuchmacher, erhöht aber zugleich die Geldstrafe für
Truck. 20, Georg II. ce. 19 (1747) überträgt die Entscheidung