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Vortrag über
keit der Bevölkerung und die vielen schiffbaren Flüsse dräng-
ten verhältnissmässig frühzeitig zum Absatz in weitere Ferne.
Die Geschlossenheit des Staats seit Wilhelm dem Er-
oberer stellte die Ordnung der Gewerbe frühzeitig unter ein-
heitliche Reichsgesetzgebung.
Unter Elisabeth wurde das allgemeine Gewerberecht codi-
ficirt.. Diese Codification war noch berechnet auf die Ver-
hältnisse eines blühenden, auf stätigen localen Absatz ange-
wiesenen Handwerks. Siebenjährige Lehrlingszeit war die
allgemeine Vorbedingung selbständigen Gewerbebetriebs; die
Löhne wurden allgemein durch Gesetz oder locale Obrigkeit
bestimmt. Das Gesetz bestimmte die Dauer der täglichen
Arbeitszeit. Die gewerblichen Lehrlinge durften nicht überall
aus beliebigen Ständen entnommen werden und in einzelnen
Gewerben existirten besonders strenge Beschränkungen für
ihre Aufnahme. Dafür können gewisse Personen zur Lehr-
lingsschaft gezwungen werden. Auf 3 Lehrlinge muss 1 Ge-
zelle. auf 4 müssen 2 Gesellen ete. gehalten werden.
Die ganze Gesetzgebung beruhte auf dem Prineip, die
Bevölkerung zur möglichst erfolgreichen Arbeit zu erziehen
resp. zu zwingen und dafür, in Rechnung auf die Stetigkeit
der Verhältnisse und die Uebersehbarkeit des localen Absatzes,
jedem gelernten Arbeiter sein gebührendes Einkommen zu
sichern.
Mit den allgemeinen Gesetzen gingen unter den Tudors
and Stuarts Hand in Hand specielle, welche für einzelne Ge-
werbe und Gegenden besondere technische, den Absatz und
die Arbeiterverhältnisse betreffende Vorschriften geben!) und
vielfach durch Charter geschaffenen Zünften das Privilegium
zugestehen. jeden selbständigen (Gewerbetreibenden zum Bei-
1) So durften nach einem Gesetz unter Philipp und Maria Leineweber
nur 1 Webstuhl haben, und es war überhaupt nicht gestattet, mehr als
2 Tuchweberlehrlinge zu halten; das Tuch wurde öffentlich geprüft und
gesiegelt; die Competenzen zwischen Webern und Cloth dressers, zwischen
Lederhändlern und Metzgern waren genau geschieden, Rohseidenknöpfe
waren Drivilegirt etc. etc.