K. Arbeitende Kinder in Gewerben u. Manufacturen,. 715
zon Nichterwachsenen gethan wird, fast ganz allein durch Mädchen
and junge Frauenzimmer verrichtet.
In einigen Zweigen sehr ausgedehnter Manufacturen wie bei der
Anfertigung von Klöppelarbeit, beim Strohflechten und Wollkrämpeln
wird der grössere Theil der allerkleinsten Kinder, mit Ausnahme
derer, die zu Hause unter der Aufsicht der eigenen Eltern beschäf«
tigt werden, von „mistresses‘ gedungen und thun ihre Arbeit in so-
genannten Schulen, die aber eher Werkstätten sind.
In bei weitem den meisten Gewerben und Manufacturen werden
die jüngsten Kinder sowohl wie die jungen Leute von den Arbeitern
zedungen und bezahlt, und stehen gänzlich unter deren Controlle,
während die Arbeitgeber keine Art von Oberaufsicht über sie führen
und wie.es den Anschein hat, gar nichts von ihnen wissen.
In einigen dieser Gewerbe ‚und Manufacturen — aber verhältniss-
mässig ist dies sehr selten der Fall — stehen die Kinder und die
jungen Leute direct unter dem Arbeitgeber.
3, Es ist in der grossen Mehrzahl dieser Gewerbe und Manufacturen
Sitte, sehr viele Lehrlinge zu beschäftigen.
3. In etlichen Gewerben, in jenen besonders, die geschickte Arbeiter er-
fordern, werden diese Lehrlinge, gewöhnlich im vierzehnten Lebens-
jahr, durch einen gesetzlichen Contract für einen Termin von sieben
Jahren in die Lehre gegeben, nur selten sind sie noch jünger, und
die Lehrlingszeit dehnt sich sehr selten länger aus; die bei weitem
grössere Anzahl aber werden ohne irgend eine vorgeschriebene ge-
setzliche Form in die Lehre gegeben, und dann ist es fast stets der
Fall, dass, wann immer sie ihre Lehrzeit beginnen, sie bei ihrem
Meister bis zum einundzwanzigsten Lebensjahr aushalten müssen.
Manchmal verlangt die Thätigkeit, die ihnen zugewiesen wird, gar
keine Geschicklichkeit, um sie zu erlernen, manchmal werden Lehr-
linge nur an einzelne ganz bestimmte Zweige des in der Fabrikation
befindlichen Artikels angestellt, ohne die Anfertigung der übrigen
Zweige kennen zu lernen, so dass sie am Ende ihrer Dienstzeit (ser-
vitude) nicht fähig sind, irgend einen Artikel aus ihrem Gewerbe in
vollendetem Zustand herzustellen,
(0. Ein grosser Theil dieser Lehrlinge besteht aus Waisen oder Kindern
von Wittwen, oder stammt aus den allerärmsten Familien her und
häufig werden sie von Vormundsämtern in die Lehre gegeben
Die Lehrzeit beginnt oft mit dem siebenten Lebensjahr; während der-
selben haben die Lehrlinge oft viel Ungemach und viel schlechte Be-
handlung auszustehen; manchmal auch werden sie nur unter der Be-
Jingung angenommen, dass sie während des grösseren Theiles ihrer
Lehrzeit, wenn nicht während der ganzen Dauer derselben, für ihre
Arbeit ausser Kost und Kieidung nichts erhalten.
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